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§. 11.
Der Kaiserliche Kommissar kann stets von dem Stande des vorbereitenden
Verfahrens Kenntniß nehmen und den Verhandlungen beiwohnen.
Nach Abschluß des vorbereitenden Verfahrens sind die Akten ohne Verzug
dem Kaiserlichen Kommissar zuzustellen.
Der Kaiserliche Kommissar kann sowohl selbständig als durch Anträge
bei dem Kaiserlichen Konsulat weitere Erhebungen veranlassen. Erachtet er die
Sache für spruchreif, so überreicht er die Akten dem Prisengericht mit einem
schriftlichen Antrag.
III. Verfahren vor dem Prisengericht.
§. 12.
Ist der Antrag des Kaiserlichen Kommissars auf Freisprechung der Prise
gerichtet, so erläßt das Prisengericht, insoweit dasselbe den Antrag für begründet
erachtet, die freisprechende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
§. 13.
Soweit nicht auf Grund des §. 12 eine Entscheidung ergeht, hat das
Prisengericht die Betheiligten ohne Verzug aufzufordern, ihre etwaigen Ansprüche
binnen einer drei Wochen nicht übersteigenden Frist durch Einreichung einer schrift-
lichen Reklamation geltend zu machen.
Die Aufforderung ist durch Anheftung an die Gerichtstafel bekannt zu
machen.
Die Bekanntmachung gilt als bewirkt mit dem Ablauf des zweiten Tages
nach erfolgter Anheftung.
An die in Zanzibar sich aufhaltenden sowie an die sonst ohne Verzögerung
des Verfahrens erreichbaren Betheiligten soll eine besondere Bekanntmachung er-
folgen. Jedoch gilt auch diesen Personen gegenüber die Bekanntmachung mit
dem im Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt als bewirkt.
§.14.
Die Reklamation muß einen bestimmten Antrag enthalten.
Wohnt der Reklamant nicht in Zanzibar, so ist, falls er nicht einen da-
selbst wohnhaften Bevollmächtigten bestellt hat, in der Reklamationsschrift eine in
Zanzibar wohnhafte und unter der deutschen Konsulargerichtsbarkeit stehende Person
zu bezeichnen, welche die für ihn bestimmten Schriftstücke in Empfang zu
nehmen hat.
Geschieht dies nicht, so erfolgen alle Zustellungen bis zur nachträglichen
Benennung durch Anheftung an die Gerichtstafel.
Die Zustellung gilt als bewirkt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach
erfolgter Anheftung.