Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§.  11.

Der  Kaiserliche  Kommissar  kann  stets  von  dem  Stande  des  vorbereitenden
Verfahrens  Kenntniß  nehmen  und  den  Verhandlungen  beiwohnen.

Nach  Abschluß  des  vorbereitenden  Verfahrens  sind  die  Akten  ohne  Verzug
dem  Kaiserlichen  Kommissar  zuzustellen.

Der  Kaiserliche  Kommissar  kann  sowohl  selbständig  als  durch  Anträge
bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  weitere  Erhebungen  veranlassen.  Erachtet  er  die
Sache  für  spruchreif,  so  überreicht  er  die  Akten  dem  Prisengericht  mit  einem
schriftlichen  Antrag.

III.  Verfahren  vor  dem  Prisengericht.

§.  12.

Ist  der  Antrag  des  Kaiserlichen  Kommissars  auf  Freisprechung  der  Prise
gerichtet,  so  erläßt  das  Prisengericht,  insoweit  dasselbe  den  Antrag  für  begründet
erachtet,  die  freisprechende  Entscheidung  ohne  mündliche  Verhandlung.

§.  13.

Soweit  nicht  auf  Grund  des  §.  12  eine  Entscheidung  ergeht,  hat  das
Prisengericht  die  Betheiligten  ohne  Verzug  aufzufordern,  ihre  etwaigen  Ansprüche
binnen  einer  drei  Wochen  nicht  übersteigenden  Frist  durch  Einreichung  einer  schriftlichen
  Reklamation  geltend  zu  machen.

Die  Aufforderung  ist  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  bekannt  zu
machen.

Die  Bekanntmachung  gilt  als  bewirkt  mit  dem  Ablauf  des  zweiten  Tages
nach  erfolgter  Anheftung.

An  die  in  Zanzibar  sich  aufhaltenden  sowie  an  die  sonst  ohne  Verzögerung
des  Verfahrens  erreichbaren  Betheiligten  soll  eine  besondere  Bekanntmachung  erfolgen.
  Jedoch  gilt  auch  diesen  Personen  gegenüber  die  Bekanntmachung  mit
dem  im  Absatz  3  bezeichneten  Zeitpunkt  als  bewirkt.

§.14.

Die  Reklamation  muß  einen  bestimmten  Antrag  enthalten.

Wohnt  der  Reklamant  nicht  in  Zanzibar,  so  ist,  falls  er  nicht  einen  daselbst
  wohnhaften  Bevollmächtigten  bestellt  hat,  in  der  Reklamationsschrift  eine  in
Zanzibar  wohnhafte  und  unter  der  deutschen  Konsulargerichtsbarkeit  stehende  Person
zu  bezeichnen,  welche  die  für  ihn  bestimmten  Schriftstücke  in  Empfang  zu
nehmen  hat.

Geschieht  dies  nicht,  so  erfolgen  alle  Zustellungen  bis  zur  nachträglichen
Benennung  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel.

Die  Zustellung  gilt  als  bewirkt  mit  dem  Ablauf  des  zweiten  Tages  nach
erfolgter  Anheftung.