Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Die  württembergischen  Kirchen=  und  Schul-Geseße  trägt,  verbunden  mit

Uebungen  in  der  Amts-Praxis,  Prof.  Münch  um  1  Uhr  vor.
b)  Katholische  Fakultät.

Den  zweiten  Theil  der  christlichen  Literärgeschichte  trägt  Prof.  D.  Möhler
wöchentlich  dreimal  um  5  Uhr  vor.

Den  apologetischen  Theil  der  Thoologie  erläutert  Hülfslehrer  Schöninger
in  vier  wöchentlichen  Stunden.

Ueber  biblische  Archäologie  liest  Prof.  D.  Herbst  viermal  wochentlich  Morgens
  um  6  Uhr.

Das  Buch  Hiob  erkláärt  derselbe  dreimal  wöchentlich  um  2  Uhr;

die  Weissagungen  Jeremias  und  Ezechiels  Freitags  um  5  Uhr  ebenderselbe.

Das  Evangelium  des  heiligen  Johannes  erklärt  um  7  Uhr  fünfmal  wöchentlich
  Prof.  Mack.

Den  Brief  an  die  Römer  erklärt  derselbe  fünfmal  wdchentlich  um  5  Uhr.
Den  zweiten  Theil  der  Kirchengeschichte  trägt  Prof.  D.  Möhler  siebenmal
wöchentlich  um  8  und  5  Uhr  vor.

Die  zweite  Hälfte  der  Dogmatik  trägt  Prof.  D.  v.  Drey  siebenmal  wöchentlich
um  10  und  4  Uhr  vor;

derselbe  wird  noch  eine  besondere  Stunde  zu  einem  Examinatorium  verwenden.

Die  zweite  Hälfee  der  christlichen  Moral  wird  Prof.  D.  Hir  scher  täglich  um
9  Uhr  vortragen.

Ueber  Homiletik  liest  Hülfslehrer  Schöninger  viermal.

Ueber  Liturgik  und  Privatseelsorge  liest  derselbe  zweimal  die  Woche.

G.  Rechtswissenschaft.

Encyklopädie  und  Methodologie  des  Rechts  in  vier  Stunden  wöchentlich
vorzutragen,  erbietet  sich  Prof.  D.  Lang.

Naturrecht  wird  nach  seinem  Grundriß  (Tüb.  1851)  wöchentlich  viermal  von
5—/  Uhr  vortragen  Prof.  D.  Repscher.

Die  Institutionen  des  Römischen  Rechts  fünfmal  wöchentlich  von  3—)  Uhr
nach  Mavers  Grundriß,  mit  Rücksicht  auf  Mackeldey,  Prof.  I).  v.  Schrader.

Dieselbe  Vorlesung  hält  sechsmal  wöchentlich  von  11—12  Uhr  nach  seinem  Lehrbuche
  des  Justiniauisch-Römischen  Rechts  (Mainz  1829)  Prof.  D.  Lang.