Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

 
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§. 101.  Quittungskarte. 
Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben eines entsprechenden 
Betrages von Marken in die Ouittungskarte des Versicherten. Ist der Versicherte 
mit einer Onitiungskarte nicht versehen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, für 
Rechnung des Versicherten eine solche anzuschaffen und den verauslagten Betrag 
bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten.   
Die Quittungskarte enthält das Jahr und den Tag ihrer Ausgabe, die 
über den Gebrauch der Quittungskarte erlassenen Bestimmungen (§. 108) und 
die Strafvorschrift des §. 151. Im Uebrigen bestimmt der Bundesrath ihre 
Einrichtung.   
Die Kosten der Quittungskarte trägt, soweit sie nicht für Rechnung des 
Versicherten zu beschaffen ist (Absatz 1), die Versicherungsanstalt des Ausgabebezirks. 
§. 102. 
Jede Quittungskarte bietet Raum zur Aufnahme der Marken für siebenund- 
vierzig Beitragswochen. Die Karten sind für jeden Versicherten mit fortlaufenden 
Nummern zu versehen; die erste für ihn ausgestellte Karte ist am Kopfe mit dem 
Namen derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Versicherte zur dieser Zeit 
beschäftigt ist, Jede folgende mit dem Namen derjenigen Versicherungsanstalt, welche 
sich auf der nächstvorhergehenden Karte vermerkt findet, zu bezeichnen; stimmt der 
auf einer späteren Karte enthaltene Name mit dem auf der ersten Karte enthaltenen 
Namen nicht überein, so ist der auf der ersten Karte enthaltene Name maßgebend. 
Der Versicherte ist berechtigt, auf seine Kosten zu jeder Zeit die Ausstellung 
einer neuen Quittungskarte gegen Rückgabe der älteren Karte zu beanspruchen. 
§. 103. 
Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten erfolgt durch die 
von der Landes-Zentralbehörde bezeichnete Stelle. 
Die hiernach zuständige Stelle hat die in der zurückgegebenen Karte 
eingeklebten Marken derart aufzurechnen, daß ersichtlich wird, wieviel Beitrags- 
wochen für die einzelnen Lohnklassen dem Inhaber der Quittungskarte anzurechnen 
sind. Gleichzeitig ist die Dauer der bescheinigten Krankheiten sowie der militärischen 
Dienstleistungen anzugeben. Ueber die aus dieser Aufrechnung sich ergebenden 
Endzahlen ist dem Inhaber der Karte eine Bescheinigung zu ertheilen. 
§. 104. 
Eine Quittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht bis zum Schlusse 
des dritten Jahres, welches dem am Kopfe der Karte verzeichneten Jahre (§. 101 Absatz 2) folgt, zum Umtausche eingereicht worden ist.  Ist die Annahme 
begründet, daß der Versicherte ohne sein Verschulden den rechtzeitigen Umtausch  
          
	        
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