— 129 —
versäumt hat, so kann der Vorstand der Versicherungsanstalt des Beschäftigungs-
ortes auf den Antrag des Versicherten die fortdauernde Gültigkeit der Quittungs-
karte anerkennen.
§. 105.
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Quittungskarten sind durch
neue zu ersetzen. In die neue Quittungskarte sind die bis zum Verlust der
Karte entrichteten Beiträge, soweit dieselben nachweisbar geleistet worden sind,
in beglaubigter Form zu übertragen. ·
§. 106.
Der Versicherte ist befugt, binnen zwei Wochen nach Aushändigung der
Bescheinigung (§. 103) oder der neuen Ouittungskarte (§. 105) gegen den Inhalt
der Bescheinigung beziehungsweise der Uebertragung Einspruch zu erheben, Gegen
die Zurückweisung des Einspruchs findet binnen gleicher Frist Rekurs an die
unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde statt. Die letztere entscheidet hierüber,
sowie über andere das Verfahren betreffende Beschwerden endgültig.
§. 107.
Die abgegebenen Quittungskarten sind an die Versicherungsanstalt des Be-
zirks zu übersenden und von dieser an diejenige Versicherungsanstalt, deren Namen
sie tragen, zu überweisen.
Der Bundesrath hat die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die
Vernichtung von Quittungskarten zu erfolgen hat.
§. 108.
Die Eintragung eines Urtheils über die Flhrung oder die Leistungen des
Inhabers, sowie sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder
Vermerke in oder an der Quittungskarte sind unzulässig. Quittungsfarten, in
welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind von jeder
Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Ersetzung
derselben durch neue Karten, in welche der zulässige Inhalt der ersteren nach
Maßgabe der Bestimmung des §. 105 zu übernehmen ist, zu veranlassen.
Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die Quittungskarte nach
Einklebung der Marken wider den Willen des Inhabers zurückzubehalten. Auf
die Zurückbehaltung der Karten seitens der zuständigen Behörden und Organe zu
Zwecken des Umtausches, der Kontrole, Berichtigung, Aufrechnung oder Ueber-
tragung findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Quittungskarten, welche im Widerspruch mit dieser Vorschrift zurückbehalten
werden, sind durch die Ortspolizeibehörde dem Zuwiderhandelnden abzunehmen
und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere bleibt dem letzteren für alle
Nachtheile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, verantwortlich.
Reichs- Gesetzbl. 1889. 25