Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

   
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§. 109. 
In die Quittungskarte hat der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung zu dem 
nach §. 100 zu berechnenden Betrage Marken derjenigen Art einzukleben, welche 
für die Lohnklasse, die für den Versicherten in Anwendung kommt (§. 22), und, 
falls die Beiträge für einzelne Berufszweige verschieden bemessen sind (§. 24), für 
den betreffenden Berufszweig von der für den Beschäftigungsort zuständigen Ver- 
sicherungsanstalt ausgegeben ist. Die Marken hat der Arbeitgeber aus eigenen 
Mitteln zu erwerben. 
Die Marken müssen auf die Quittungskarte in fortlaufender Reihe eingeklebt 
werden. Der Bundesrath ist befugt, über Entwerthung von Marken Vorschriften 
zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen. 
Die Arbeitgeber sind berechtigt, bei der Lohnzahlung den von ihnen be- 
schäftigten Personen die Hälfte der Beiträge in Abzug zu bringen. Die Abzüge 
dürfen sich höchstens auf die für die beiden letzten Lohnzahlungsperioden entrichteten 
Beiträge erstrecken. 
§. 110. 
Die Erhebung der Beiträge für diejenigen Personen, auf welche die Ver- 
sicherungspflicht nach §. 2 erstreckt worden ist, wird durch Beschluß des Bundes- 
raths geregelt. 
§. 111. 
Durch Beschluß des Bundesraths oder für den Bezirk einer Versicherungs- 
anstalt durch das Statut derselben kann für Versicherte, welche nicht in einem 
regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für 
einzelne Klassen solcher Versicherter bestimmt werden, daß sie befugt sind, die 
Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten. Dem Ver- 
sicherten, welcher auf Grund solcher Bestimmung die vollen Wochenbeiträge ent- 
richtet hat, steht gegen den nach §. 100 zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten 
Arbeitgeber der Anspruch auf Erstattung der Hälfte der entrichteten Beiträge zu. 
§. 112.  Einziehung der Beträge. 
Durch die Landes-Zentralbehörde, oder mit Genehmigung derselben durch 
das Statut einer Versicherungsanstalt, oder mit Genehmigung der höheren Ver- 
waltungsbehörde durch statutarische Bestimmung eines weiteren Kommunalverbandes 
oder einer Gemeinde kann abweichend von den Vorschriften des §. 109 Absatz 1 
angeordnet werden: 
1. daß die Beiträge für diejenigen Versicherten, welche einer Krankenkasse 
(§. 135) angehören, durch deren Organe für Rechnung der Ver- 
sicherungsanstalt von den Arbeitgebern eingezogen und die den einge- 
zogenen Beiträgen entsprechenden Marken in die Quittungskarten der 
Versicherten eingeklebt und entwerthet werden;
	        
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