Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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machen.  In  beiden  Fällen  muß  den  Betheiligten,  wenn  Entschädigungen  in  Frage
kuzun  das  Feststellungsdekret  schriftlich  mitgetheilt  werden.

Art.  35.

Gegen  alle  endlichen  Entscheidungen  des  Kommissars  steht  sowohl  dem  Bauunternehmer
  als  jedem  Entschädigungeberechtigten  die  Berufung  an  Unsere  Landesregierung  zu.
Gegen  Verfügungen  und  Entscheidungen,  welche  der  Kommissar  im  Laufe  des  Verfahrens
erläßt,  kann  die  Berufung  nur  dann  eingelegt  werden,  wenn  dieselben  auf  den  Rechtsbestand
  des  lebteren  von  Einfluß  sind.

Die  Verufung  ist  bei  Vermeidung  des  Verlustes  innerhalb  10  Tagen  von  der  Eröffnung
  der  Verfügung  bezüglich  der  Entscheidung  an  bei  dem  Kommissar  einzulegen  und
uugleic  auszuführen.

Betrifft  die  Berusung  einen  bloßen  Rechnungsfehler,  so  kann  der  Kommissar  der
Beschwerde,  wenn  er  sie  für  begründet  erachtet,  selbst  abhelfen.

Nach  eingewendeter  Berufung  darf  der  Kommissar  seine  angefochtene  Entscheidung
nur  dann  vor  Eingang  der  zweitinstanzlichen  Entscheidung  zur  Ausführung  bringen,  wenn
mit  dem  Vorzuge  ein  unwiederbringlicher  Nachtheil  verbunden  sein  würde  (Art.  14).

Art.  36.

Die  Landesregierung  entscheidet  in  letzter  Instanz  :  deren  Entscheidung  eröffnet  der
Kommissar  den  Betheiligten.

Art.  37.

Sowohl  der  Kommissar  als  auch  die  obere  Verwaltungsbehörde  sind  verpflichtet,  ihre
Amtshandlungen,  soweit  nicht  für  dieselben  durch  das  Gesetz  bestimmte  Fristen  vorgeschrieben
  sind,  siesn  mit  thunlicher  Beschleunigung  vorzunehmen.

ie  genannten  Behörden,  sowie  die  zugezogenen  Sachverständigen  und  Schätzer,  haben
ihre  Entscheirungen  bezüglich  Gutachten  mit  den  nöthigen  Gründen  zu  unterstützen.

Art.  38.

Der  kommissarischen  Entscheidung  gegenüber  soll  den  Entschädigungsberechtigten  die
Betretung  des  Rechtswegs  —  Klage  gegen  den  Bauunternehmer  —  dann  frei  ichen,

1)  wenn  der  Eigenthümer  eines  theilweise  in  Anspruch  genommenen  Gegenstandes
  den  ihm  nach  Art.  4  etwa  zustehenden  Auruch  darauf,  daß  die
Expropriation  auf  das  Ganze  erstreckt  werde,  verfolgen

2)  wenn  sich  der  Berechtigte  mil  der  kemmissarisch  7  „Gusschädigung
(Art.  34)  nicht  begnügen,  sondern  eine  höhere  ausführen

Die  Erklärung,  den  Rechtsweg  betreten  zu  wollen,  tritt  an  die  nR  der  nachgelassenen
  Berufung  an  die  Landesregierung  (Art.  35),  muß  also  ebenfalls  binnen  der  zehn-