Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§. 158. 
Eine unter §. 17 Absatz 2 fallende Krankheit oder militärische Dienstleistung 
wird auch in den Fällen der §§. 156 und 157 einem Arbeits- oder Dienst- 
verhältniß gleich geachtet. Dasselbe gilt von der Unterbrechung des Arbeits- oder 
Dienstverhältnisses in dem Falle des §. 119, insoweit diese Unterbrechung während 
eines Kalenderjahres den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigt. 
§. 159. 
Bei Bemessung der auf Grund des §. 157 zu gewährenden Altersrenten 
kommen, soweit es sich um Renten handelt, welche innerhalb der ersten zehn 
Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Entstehung gelangen, für die vor 
dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende Zeit die Steigerungssätze derjenigen Lohn- 
klasse in Anrechnung, welche dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste des 
Versicherten während der im §. 157 bezeichneten einhunderteinundvierzig Wochen 
entsprechen, mindestens aber die der ersten Lohnklasse, für die nach dem Inkraft- 
treten des Gesetzes liegende Zeit dagegen die den wirklich entrichteten Beiträgen ent- 
sprechenden Steigerungssätze (§. 26 Absatz 2). Bei den nach Ablauf jener zehn 
Jahre zur Entstehung gelangenden Renten werden sowohl für die vor, als auch 
für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende Zeit die Steigerungssätze zu 
Grunde gelegt, welche den nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entrichteten Bei- 
trägen entsprechen, und zwar, wenn die Beiträge in verschiedenen Lohnklassen ent- 
richtet sind, nach dem Verhältniß der Zahl der in den einzelnen Lohnklassen 
entrichteten Beiträge. 
§. 160. 
Bei der Vertheilung der während der ersten fünfzehn Jahre nach dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten Invaliden- und Altersrenten hat das 
Rechnungsbüreau die Versicherungsanstalten, in deren Bezirken der Versicherte 
während der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar vorangegangenen 
fünfzehn Jahre nachweislich in einem die Versicherungspflicht nach diesem Ge- 
setze begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß gestanden hat, so zu belasten, 
als ob während dieser Zeit fortlaufend Beiträge in der Lohnklasse 1 entrichtet 
worden wären. 
Jede Versicherungsanstalt, welcher ein Theil solcher Renten auferlegt werden 
soll, ist berechtigt, nach Empfang der im §. 90 Absatz 1 angeordneten Mittheilung 
binnen der daselbst vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen sich die Führung des 
Nachweises vorzubehalten, daß ein nach Absatz 1 zu berücksichtigendes Arbeits- oder 
Dienstverhältniß auch im Bereiche einer anderen Versicherungsanstalt bestanden 
habe. Dieser Nachweis muß bei Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Monaten 
nach Ablauf dieser Frist erbracht werden. 
Vor der Vertheilung sind die nach Maßgabe der früher bestandenen Arbeits- 
oder Dienstverhältnisse zu belastenden Versicherungsanstalten zu hören. Erheben
	        
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