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den Kaiserlichen Kommissar an das Oberprisengericht einzusenden. Das letztere
entscheidet nach Anhörung des bei ihm bestellten Kaiserlichen Kommissars.
§ 22.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt und in der vorgeschriebenen Frist
und Form gerechtfertigt, so ist die Berufungs- und Rechtfertigungsschrift dem
Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen zwei Wochen
eine Gegenerklärung einzureichen.
Auf die Gegenerklärung des Reklamanten findet die Vorschrift des §. 20
letzter Absatz Anwendung.
Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist erfolgt durch
den Kaiserlichen Kommissar die Einsendung der Akten an das Oberprisengericht.
§. 23.
Auf das Verfahren vor dem Oberprisengericht finden die Bestimmungen
der §§. 186 bis 193, auf die Berathung und Abstimmung die Vorschriften der
§§ 194 bis 199 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§. 24.
Das Oberprisengericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung nach An-
hörung des bei demselben bestellten Kaiserlichen Kommissars. Vor Fällung des
Endurtheils kann das Oberprisengericht weitere Erhebungen anordnen.
§. 25.
Das Endurtheil des Oberprisengerichts ist dem Reklamanten sowie dem
Kaiserlichen Kommissar beim Oberprisengericht zuzustellen.
V. Allgemeine Bestimmungen.
§. 26.
Endurtheile sind mit Gründen zu versehen und mit der Eingangsformel
"Im Namen des Kaisers" auszufertigen.
§. 27.
Die verurtheilte Prise ist, vorbehaltlich anderweiter Kaiserlicher Anordnung, zu
verkaufen. Der Verkauf wird durch das Kaiserliche Konsulat in Zanzibar bewirkt.
Die Verwendung des Erlöses bleibt Kaiserlicher Bestimmung vorbehalten.
§. 28.
Auf die zu bewirkenden Zustellungen finden, soweit diese Verordnung nicht
andere Bestimmungen enthält, die Vorschriften der Civilprozeßordnung über Zu-
stellungen entsprechende Anwendung.
Zustellungen an den Kaiserlichen Kommissar erfolgen durch Vorlegung des
zuzustellenden Schriftstücks.
Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt, so ist der Tag der
Vorlegung von dem Kaiserlichen Kommissar auf der Urschrift zu vermerken.
Reichs-Gesetzbl. 1889. 4