— 145 —
Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 14.
Inhalt: Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im
Schutzgebiete der Marschall-Inseln. S. 145.
(Nr. 1859.) Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der
Grundstücke im Schutzgebiete der Marschall--Inseln. Vom 22. Juni 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 3 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse
der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs,
was folgt:
§. 1.
Der Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im
Schutzgebiete der Marschall-Inseln regelt sich, soweit nicht im Folgenden ab-
weichende Bestimmungen getroffen sind, nach den Vorschriften des preußischen
Rechts, insbesondere des Gesetzes über den Eigenthumserwerb und die dingliche
Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten vom
5. Mai 1872 (Gesetz- Samml. S. 433).
§. 2.
Die Auflassungserklärungen des eingetragenen Eigenthümers und des neuen
Erwerbers (§. 2 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb vom 5. Mai 1872)
können auch schriftlich erfolgen. Eine gleichzeitige Abgabe beider Erklärungen ist
nicht erforderlich.
§. 3.
Die auf die Grundschuld und auf das Bergwerkseigenthum bezüglichen
Vorschriften des Gesetzes über den Eigenthumserwerb sowie die Grundbuchordnung
vom 5. Mai 1872 bleiben außer Anwendung.
Die an Stelle der letzteren zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen
Vorschriften werden vom Reichskanzler erlassen.
Reichs- Gesetzbl. 1889. 27
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1889.