Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

— 145 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 14. 
Inhalt: Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im 
Schutzgebiete der Marschall-Inseln. S. 145. 
  
  
  
  
 
(Nr. 1859.) Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der 
Grundstücke im Schutzgebiete der Marschall--Inseln. Vom 22. Juni 1889. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des §. 3 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse 
der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, 
was folgt: 
§. 1. 
Der Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im 
Schutzgebiete der Marschall-Inseln regelt sich, soweit nicht im Folgenden ab- 
weichende Bestimmungen getroffen sind, nach den Vorschriften des preußischen 
Rechts, insbesondere des Gesetzes über den Eigenthumserwerb und die dingliche 
Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten vom 
5. Mai 1872 (Gesetz- Samml. S. 433). 
§. 2. 
Die Auflassungserklärungen des eingetragenen Eigenthümers und des neuen 
Erwerbers (§. 2 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb vom 5. Mai 1872) 
können auch schriftlich erfolgen. Eine gleichzeitige Abgabe beider Erklärungen ist 
nicht erforderlich. 
§. 3. 
Die auf die Grundschuld und auf das Bergwerkseigenthum bezüglichen 
Vorschriften des Gesetzes über den Eigenthumserwerb sowie die Grundbuchordnung 
vom 5. Mai 1872 bleiben außer Anwendung. 
Die an Stelle der letzteren zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen 
Vorschriften werden vom Reichskanzler erlassen. 
Reichs- Gesetzbl. 1889. 27 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1889.
	        
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