Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

VII.  Cirkular  u.  Instruktion  v.  20.  Sept.  1873.  399

vorsteher  zu  beantragen  oder  einen  geeigneten  Stellvertreter  zur
Gestätigung  als  Gutsvorsteher  mit  den  zu  §F.  31.  gedachten  Maßgaben
  zu  präsentiren.

Wegen  der  Ableistung  des  Diensteides  durch  die  Gutsvorsteher
  gilt  das  zu  §.  27.  Gesagte.

Rritter  Abschnitt.

Aufhebung  der  mit  dem  Besitze  gewisser  Grundstücke
verbundenen  Berechtigung  und  Verpflichtung  zur
Verwaltung  des  Schulzenamtes.

88.  36—44.  Behufs  Ausführung  der  Bestimmungen  dieses
Abschnitts  haben  die  Landräthe,  sobald  eine  Gemeinde  oder  ein
Schulzengutsbesitzer  darauf  anträgt,  mit  Hülfe  vorhandener  Lehnsbriefe,
  Erbverschreibungen,  Prästations-Tabellen,  Urbarien,  Rezesse,
der  Erund-  und  Hypotheken-Bücher  oder  sonstiger  Urkunden  zu
ermitteln:

1.  ob  und  mit  welchen  Grundstücken  die  Berechtigung  und
Verpflichtung  zur  Verwaltung  des  Schulzen=  (Richter-)
Amtes  bisher  verbunden  war  (§.  36.);

2.  ob  und  welche  Grundstücke,  Gerechtigkeiten  und  Einkünfte
dem  Schulzengutsbesitzer  erweislich  von  der  Gemeinde  selbst
für  die  Amtsverwaltung  verliehen  sind  (S.  38.);

3.  ob  und  welche  Vorrechte  und  Befreiungen  dem  Schulzengutsbesitzer
  für  die  Verwaltung  des  Schulzenamtes  in  Beziehung
  auf  die  aus  dem  Kommunal-Verbande  oder  aus
anderen  Verbänden,  z.  B.  dem  Kirchen=  und  Schulverbande,
entspringenden  Dienste  und  Abgaben,  der  Gemeinde  oder
deren  Mitgliedern  gegenüber  bisher  zugestanden.

Bei  den  zu  2.  anzustellenden  Ermittelungen  ist  zu  beachten,
daß  viele  der  den  Lehn=  und  Erbschulzengütern  bei  ihrer  Gründung
dder  in  der  Folge  von  den  Landes-,  Grund=  oder  Gerichtsherren
derliehenen  Gerechtsame,  wie  Bau=  und  Brennholz-,  Waldstreu-,
Schäferei-,  Weide-,  Jagd-,  Mühlen=  und  Fischerei-Berechtigungen
auf  der  Ortsfeldmark,  Krugsverlagsrechte  u.  s.  w.  zufolge  der
reueren  Agrar=  und  Gewerbegesetzgebung  bei  den  Separationen,
Ablösungen  und  gutsherrlich-bäuerlichen  Regulirungen  gegen  Entschädigung
  in  Land,  Kapital  oder  Rente  ausgehoben  worden  sind.
Häufig  finden  sich  in  den  Rezessen  die  Landesabfindungen,  welche
den  Lehn=  und  Erbschulzengutsbesitzern  von  Gutsherren  oder  auch
don  den  Gemeinden  für  bestimmte,  den  ersteren  von  dem  Gutsjerrn
  auf  der  Gemeindefeldmark  eingeräumte  Berechtigungen  der