VII. Cirkular u. Instruktion v. 20. Sept. 1873. 399
vorsteher zu beantragen oder einen geeigneten Stellvertreter zur
Gestätigung als Gutsvorsteher mit den zu §F. 31. gedachten Maßgaben
zu präsentiren.
Wegen der Ableistung des Diensteides durch die Gutsvorsteher
gilt das zu §. 27. Gesagte.
Rritter Abschnitt.
Aufhebung der mit dem Besitze gewisser Grundstücke
verbundenen Berechtigung und Verpflichtung zur
Verwaltung des Schulzenamtes.
88. 36—44. Behufs Ausführung der Bestimmungen dieses
Abschnitts haben die Landräthe, sobald eine Gemeinde oder ein
Schulzengutsbesitzer darauf anträgt, mit Hülfe vorhandener Lehnsbriefe,
Erbverschreibungen, Prästations-Tabellen, Urbarien, Rezesse,
der Erund- und Hypotheken-Bücher oder sonstiger Urkunden zu
ermitteln:
1. ob und mit welchen Grundstücken die Berechtigung und
Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzen= (Richter-)
Amtes bisher verbunden war (§. 36.);
2. ob und welche Grundstücke, Gerechtigkeiten und Einkünfte
dem Schulzengutsbesitzer erweislich von der Gemeinde selbst
für die Amtsverwaltung verliehen sind (S. 38.);
3. ob und welche Vorrechte und Befreiungen dem Schulzengutsbesitzer
für die Verwaltung des Schulzenamtes in Beziehung
auf die aus dem Kommunal-Verbande oder aus
anderen Verbänden, z. B. dem Kirchen= und Schulverbande,
entspringenden Dienste und Abgaben, der Gemeinde oder
deren Mitgliedern gegenüber bisher zugestanden.
Bei den zu 2. anzustellenden Ermittelungen ist zu beachten,
daß viele der den Lehn= und Erbschulzengütern bei ihrer Gründung
dder in der Folge von den Landes-, Grund= oder Gerichtsherren
derliehenen Gerechtsame, wie Bau= und Brennholz-, Waldstreu-,
Schäferei-, Weide-, Jagd-, Mühlen= und Fischerei-Berechtigungen
auf der Ortsfeldmark, Krugsverlagsrechte u. s. w. zufolge der
reueren Agrar= und Gewerbegesetzgebung bei den Separationen,
Ablösungen und gutsherrlich-bäuerlichen Regulirungen gegen Entschädigung
in Land, Kapital oder Rente ausgehoben worden sind.
Häufig finden sich in den Rezessen die Landesabfindungen, welche
den Lehn= und Erbschulzengutsbesitzern von Gutsherren oder auch
don den Gemeinden für bestimmte, den ersteren von dem Gutsjerrn
auf der Gemeindefeldmark eingeräumte Berechtigungen der