Volltext : Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Ill.  Nach  Prüfung  der  Unterlagen  hat  der  Vorsitzende  des  Kreisausschusses
  das  Weitere  bezüglich  der  Herbeiführung  eines  Beschlusses  über
die  teilweise  Erstattung  der  Kosten  durch  den  Kreis  zu  veranlassen.

IV.  Ist  eine  Erstattung  seitens  des  Kreises  an  eine  Stadt-  oder  Landgemeinde
  erfolgt,  so  reicht  der  Vorsitzende  des  Kreisausschusses  die  gesamten
Unterlagen  an  den  Regierungspräsidenten  mit  dem  Antrage  auf  Erstattung
der  Hälfte  der  gezahlten  Summe  ein.  Der  Regierungspräsident  hat  dem
Antrage  stattzugeben,  soweit  eine  genaue  Prüfung  der  Unterlagen  die  Berechtigung
  der  vom  Kreise  gezahlten  Erstattungssumme  ergibt.

Wird  gegen  einen  Kreis  von  einer  Gemeinde  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  gemäß  Abs.  4  des  §  27  erhoben,  so  hat  der  Kreis  die  Beiladung
des  Regierungspräsidenten  als  Vertreter  des  Fiskus  zu  beantragen.  Sollte
der  Kreis  dies  verabsäumen,  so  wird  sich  die  Beiladung  von  Amts  wegen
gemäß  §  70  des  Landesverwaltungsgesetzes  empfehlen.  Ist  die  Zahlungspflicht
  des  Kreises  nach  Beiladung  des  Regierungspräsidenten  durch  rechtskräftiges
  Urteil  festgestellt,  so  genügt  lediglich  die  Vorlegung  einer  mit  der
Bescheinigung  der  Rechtskraft  versehenen  Urteilsausfertigung.  In  diesem
Falle  hat  die  Erstattung  der  Hälfte  der  im  Urteil  festgestellten  Summe
ohne  weiteres  zu  erfolgen.

§  20  Abs.  2  u.  3  Br.G.  Die  Gemeinden  erhalten  die  Hälfte
der  ihnen  gemäß  dieser  Vorschrift  erwachsenen  Ausgaben  aus
der  Staatskasse  erstattet.

Wenn  der  darauf  endgültig  von  der  Gemeinde  zu  tragende
Kostenanteil  sich  als  eine  übergroße  Belastung  der  Gemeindekasse
  darstellt,  so  kann  nach  Entscheidung  des  Herzoglichen
Staatsministeriums  und  auf  Antrag  der  betreffenden  Gemeinde
ein  weiterer  Kostenanteil  auf  die  Staatskasse  übernommen
werden.

Die  Überzeugung,  daß  die  Kosten,  welche  nach  dem  Gesetz  den
Gemeinden  zur  Last  fallen,  unter  Umständen,  namentlich  bei  dem
Auftreten  einer  größeren  Epidemie,  die  Leistungsfähigkeit  einer  Gemeinde
  schwer  schädigen  können,  war  die  Veranlassung  für  die  Aufnahme
  des  §  27  P.G.,  nach  welchem  diese  Kosten,  wenigstens  teilweise,
auf  breitere  Schultern  abgewälzt  werden  können.

Diese  Möglichkeit  rechtfertigt  sich  dadurch,  daß  ärmere  Gemeinden
mit  viel  mehr  Freudigkeit  und  Tatkraft  an  die  Bekämpfung  der
Seuchen  herangehen  werden,  wenn  sie  darauf  rechnen  dürfen,  wenigstens
einen  Teil  der  durch  die  Seuchenbekämpfung  entstehenden  Kosten
ersetzt  zu  erhalten.

Allerdings  beschränkt  sich  das  Recht  auf  eine  teilweise  Kostenerstattung
  nur  auf  Gemeinden  mit  weniger  als  5000  Einwohnern.
Auch  soll  nicht  ein  Teil  der  gesamten  durch  die  Seuchenbekämpfung
entstehenden  Kosten  erstattet  werden,  sondern  nur  ein  Teil  desjenigen
Betrages,  welcher  einen  im  Gesetz  näher  erläuterten  Steuersatz  überschreitet.
  Von  diesem  Teilbetrag  sollen  zwei  Dritteile  vom  Kreise  und
hiervon  wieder  die  Hälfte  vom  Staate  getragen  werden.

Vorschriften  über  Festsetzung  und  Auszahlung  des  zu  erstattenden
Betrages  enthalten  die  allgemeinen  Ausführungsbestimmungen  zu  §  27.