Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Erwerbszweige  (Handwerk,  Handel,  Haushaltungen,  Staats-,
Gemeinde-,  Kirchendienst  u.  s.  w.)  unter  die  Unfallversicherung
  und  zur  Erweiterung  der  Invaliden-  zu  einer
Wittwen-  und  Waisenfürsorge  führen  wird.  Die  Armenpflege
  wird  nie  ganz  entbehrlich  werden,  und  die  Mehrausgaben,
welche  die  Gemeinden  für  ihre  Mitwirkung  bei  der  Handhabung
der  Arbeiterversicherung  zu  machen  haben,  sind  von  Jahr  zu
Jahr  im  Wachsen  begriffen.  Dennoch  muss  dahin  gestrebt  werden,
  den  Arbeitern  und  ihren  Familien  in  Fällen  der  Krankheit
und  Not,  um  mit  der  kaiserlichen  Botschaft  vom  17.  Nov.  1881
zu  sprechen,  „grössere  Sicherheit  und  Ergiebigkeit  des  Beistandes,
  auf  den  sie  Anspruch  haben“,  zu  gewähren.