Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

    Unterschrift
der  

  des  Statuts.

  von


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stimmten  Anmeldungen  nebst  den  dazu  gehörigen  Schriftstücken,  insbesondere  den
Zeichnungen  von  Unterschriften,  sowie  die  sonst  dem  Gericht  einzureichenden
Urkunden  und  Beläge,  soweit  dieselben  sich  nicht  auf  die  Liste  der  Genossen  beziehen
(§.  24  Absatz  4),  ferner  die  auf  die  Eintragungsgesuche  erlassenen  Verfügungen
und  die  Nachweisungen  über  die  erfolgte  Bekanntmachung  der  Eintragungen.

§.  14.   Datum und Unterschrift der Eintragungen.

Bei  jeder  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  ist  der  Tag  derselben
anzugeben.  Die  Eintragung  ist  von  dem  Registerführer  zu  unterzeichnen.  Zugleich
  ist  auf  die  Verfügung,  durch  welche  die  Eintragung  angeordnet  ist,
zu  verweisen.

Nach  erfolgter  Eintragung  ist  in  den  Akten  bei  der  Verfügung  die  Erledigung
  derselben  und  der  Tag  der  Erledigung  zu  vermerken.

§.  15.  Eintragung des Statuts.

Vor  der  Eintragung  des  Statuts  einer  Genossenschaft  (Gesetz  S§.  10
bis  12)  hat  das  Gericht  zu  prüfen,  ob  das  Statut  den  gesetzlichen  Vorschriften
entspricht,  insbesondere  ob  die  in  demselben  bezeichneten  Zwecke  der  Genossenschaft
mit  den  Bestimmungen  im  §.  1  des  Gesetzes  im  Einklange  stehen.

Die  Eintragung  geschieht  in  der  Weise,  daß  in  das  Register  selbst  nur
ein  Auszug  aus  dem  Statut  aufgenommen  wird.  Derselbe  hat  die  im  §.  12
Absatz  2  und  4  des  Gesetzes  bezeichneten  Angaben,  bei  Genossenschaften  mit  beschränkter
  Haftpflicht  außerdem  die  Höhe  der  Haftsumme  und  im  Falle  des
§.  128  des  Gesetzes  die  höchste  Zahl  der  Geschäftsantheile,  auf  welche  ein  Genosse
  sich  betheiligen  kann,  zu  enthalten.

Das  von  dem  Vorstande  einzureichende  Originalstatut  ist  zu  den  Akten  zu
nehmen;  in  dem  Register  ist  auf  die  Stelle  der  Akten,  an  welcher  dasselbe  sich
befindet,  zu  verweisen.

§.  16. Eintragung von Statutenänderungen;

Beschlüsse  auf  Abänderung  des  Statuts  (Gesetz  §.  16)  werden,  wenn  sie
eine  der  im  Absatz  2  des  vorhergehenden  Paragraphen  bezeichneten  Bestimmungen
zum  Gegenstande  haben,  ihrem  Inhalte  nach,  in  anderen  Fällen  nur  unter  allgemeiner
  Bezeichnung  ihres  Gegenstandes  eingetragen.

Mit  Beschlüssen  auf  Fortsetzung  einer  auf  bestimmte  Zeit  beschränkten  Genossenschaft
  wird,  auch  wenn  sie  nicht  eine  Statutenänderung  enthalten,  ebenso
wie  mit  einer  solchen  verfahren.

Die  eine  der  von  dem  Vorstande  einzureichenden  beiden  Abschriften  des
Beschlusses  ist  zu  den  Akten  zu  nehmen;  in  dem  Register  ist  auf  die  Stelle  der
Akten,  an  welcher  dieselbe  sich  befindet,  zu  verweisen.