60 Gesinde-Ordnung.
Das entlassene Gesinde muß seine Wiederaufnahme in den Dienst zu
einer Zeit suchen, wo seine Dienste noch gebraucht werden und in keinem Falle
die contractliche Dienstzeit ablaufen lassen.
Entsch. d. Ob.-Trib., Bd. 7 S. 61.
Die Polizeibehörde ist nicht verpflichtet, wenn sie auch von der Dienstentlassung
des Gesindes und dem Willen des Letztern den Dienst fortzusetzen,
Kenntniß erlangt hat, den Wiederaufnahme-Versuch von Amtswegen anzustellen,
sondern es ist der Antrag des Gesindes erforderlich.
Entsch. d. Ob. Trib. Bd. 50 S. 343.
Ist die Herrschaft zur Wiederaufnahme des entlaufenen Gesindes bereit,
das Gesinde aber weigert sich, den Dienst wieder anzutreten, so kann Letzteres
keine Vergütigung fordern. 8 164 d. Ges.-Ordn.
11. Die Kosten der zwangsweisen Zurückführung des der Herrschaft entlaufenen
Gesindes, falls solche nicht von dem Gesinde aufgebracht werden können,
fallen nicht der Dienstherrschaft zur Last, sondern gehören zu den Kosten der
Polizei-Verwaltung. M. R. v. 20. Mai 1850, M. Bl. S. 134.
Wenn Gesinde schwanger wird, so muß die Dienstherrschaft der Polizei-Obrigkeit
des Dienstortes Anzeige machen und darf dasselbe nicht eher entlassen
oder fortschaffen, als bis die Obrigkeit die gesetzmäßigen Anstalten zur Verhütung
alles Unglücks getroffen hat, bei Strafe bis zu 10 Thlr.
Liegn. R. V. v. 18. Juni 1857, A. S. 259.
12. Das Gesinde kann den Dienst ohne vorherige Aufkündigung
verlassen:
1. wenn es durch Mißhandlungen von der Herrschaft in Gefahr des Lebens
oder der Gesundheit versetzt worden. 8 136 d. Gesinde-Ordn.
2. wenn die Herrschaft dasselbe auch ohne solche Gefahr, jedoch mit ausschweifender
und ungewöhnlicher Härte behandelt hat. § 137 das.
3. wenn die Herrschaft dasselbe zu Handlungen, welche wider die Gesetze,
oder wider die Gesetze guter Sitten laufen, hat verleiten wollen. 8 138.
4. Wenn die Herrschaft das Gesinde vor dergl. unerlaubten Zumuthungen
gegen Personen, die zur Familie gehören oder sonst im Hause aus= und
eingehen, nicht hat schützen wollen. 8 139.
5. wenn die Herrschaft dem Gesinde das Kostgeld gänzlich vorenthält, oder
ihm selbst die nothdürftige Kost verweigert. 8 110.
6. wenn die Herrschaft auf eine Zeit, welche die laufende Dienstzeit übersteigt
und in eine Entfernung, die mehr als 6 Meilen beträgt, eine
Reise vornimmt, oder überhaupt in diese Entfernung ihren bisherigen
Wohnsitz verlegt und es nicht übernehmen will, den Dienstboten zum Ablaufe
der Dienstzeit kostenfrei zurück zu senden. 8141.
7. wenn der Dienstbote durch schwere Krankheit zur Fortsetzung des Dienstes
unvermögend wird. 8 142 das.
Vor Ablauf der Dienstzeit, jedoch nach vorangegangener Aufkündigung,
kann Gesinde den Dienst verlassen:
a. wenn die Herrschaft den bedungenen Lohn in den festgesetzten Terminen
nicht richtig bezahlt, ·
b. das Gesinde einer öffentlichen Beschimpfung ausgesetzt,
C. wenn der Dienstbote durch Heirath oder auf andere Art zur Anstellung
einer eigenen Wirthschaft vortheilhafte Gelegenheit erhält, die er durch
Ausdauerung der Miethszeit versäumen müßte.
In diesen Fällen muß jedoch das laufende Vierteljahr u. bei monatweise
gemiethetem Gesinde, der laufende Monat ausgehalten werden.
Wenn die Eltern der Dienstboten diese nach der Vermiethung für sich selbst