Full text : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

60  Gesinde-Ordnung.

Das  entlassene  Gesinde  muß  seine  Wiederaufnahme  in  den  Dienst  zu
einer  Zeit  suchen,  wo  seine  Dienste  noch  gebraucht  werden  und  in  keinem  Falle
die  contractliche  Dienstzeit  ablaufen  lassen.

Entsch.  d.  Ob.-Trib.,  Bd.  7  S.  61.

Die  Polizeibehörde  ist  nicht  verpflichtet,  wenn  sie  auch  von  der  Dienstentlassung
  des  Gesindes  und  dem  Willen  des  Letztern  den  Dienst  fortzusetzen,
Kenntniß  erlangt  hat,  den  Wiederaufnahme-Versuch  von  Amtswegen  anzustellen,
sondern  es  ist  der  Antrag  des  Gesindes  erforderlich.

Entsch.  d.  Ob.  Trib.  Bd.  50  S.  343.

Ist  die  Herrschaft  zur  Wiederaufnahme  des  entlaufenen  Gesindes  bereit,
das  Gesinde  aber  weigert  sich,  den  Dienst  wieder  anzutreten,  so  kann  Letzteres
keine  Vergütigung  fordern.  8  164  d.  Ges.-Ordn.

11.  Die  Kosten  der  zwangsweisen  Zurückführung  des  der  Herrschaft  entlaufenen
  Gesindes,  falls  solche  nicht  von  dem  Gesinde  aufgebracht  werden  können,
fallen  nicht  der  Dienstherrschaft  zur  Last,  sondern  gehören  zu  den  Kosten  der
Polizei-Verwaltung.  M.  R.  v.  20.  Mai  1850,  M.  Bl.  S.  134.

Wenn  Gesinde  schwanger  wird,  so  muß  die  Dienstherrschaft  der  Polizei-Obrigkeit
  des  Dienstortes  Anzeige  machen  und  darf  dasselbe  nicht  eher  entlassen
oder  fortschaffen,  als  bis  die  Obrigkeit  die  gesetzmäßigen  Anstalten  zur  Verhütung
alles  Unglücks  getroffen  hat,  bei  Strafe  bis  zu  10  Thlr.

Liegn.  R.  V.  v.  18.  Juni  1857,  A.  S.  259.

12.  Das  Gesinde  kann  den  Dienst  ohne  vorherige  Aufkündigung
verlassen:

1.  wenn  es  durch  Mißhandlungen  von  der  Herrschaft  in  Gefahr  des  Lebens
oder  der  Gesundheit  versetzt  worden.  8  136  d.  Gesinde-Ordn.

2.  wenn  die  Herrschaft  dasselbe  auch  ohne  solche  Gefahr,  jedoch  mit  ausschweifender

  und  ungewöhnlicher  Härte  behandelt  hat.  §  137  das.

3.  wenn  die  Herrschaft  dasselbe  zu  Handlungen,  welche  wider  die  Gesetze,
oder  wider  die  Gesetze  guter  Sitten  laufen,  hat  verleiten  wollen.  8  138.

4.  Wenn  die  Herrschaft  das  Gesinde  vor  dergl.  unerlaubten  Zumuthungen
gegen  Personen,  die  zur  Familie  gehören  oder  sonst  im  Hause  aus=  und
eingehen,  nicht  hat  schützen  wollen.  8  139.

5.  wenn  die  Herrschaft  dem  Gesinde  das  Kostgeld  gänzlich  vorenthält,  oder
ihm  selbst  die  nothdürftige  Kost  verweigert.  8  110.

6.  wenn  die  Herrschaft  auf  eine  Zeit,  welche  die  laufende  Dienstzeit  übersteigt
  und  in  eine  Entfernung,  die  mehr  als  6  Meilen  beträgt,  eine
Reise  vornimmt,  oder  überhaupt  in  diese  Entfernung  ihren  bisherigen
Wohnsitz  verlegt  und  es  nicht  übernehmen  will,  den  Dienstboten  zum  Ablaufe
der  Dienstzeit  kostenfrei  zurück  zu  senden.  8141.

7.  wenn  der  Dienstbote  durch  schwere  Krankheit  zur  Fortsetzung  des  Dienstes
unvermögend  wird.  8  142  das.

Vor  Ablauf  der  Dienstzeit,  jedoch  nach  vorangegangener  Aufkündigung,
  kann  Gesinde  den  Dienst  verlassen:

a.  wenn  die  Herrschaft  den  bedungenen  Lohn  in  den  festgesetzten  Terminen
nicht  richtig  bezahlt,  ·

b.  das  Gesinde  einer  öffentlichen  Beschimpfung  ausgesetzt,

C.  wenn  der  Dienstbote  durch  Heirath  oder  auf  andere  Art  zur  Anstellung

einer  eigenen  Wirthschaft  vortheilhafte  Gelegenheit  erhält,  die  er  durch

Ausdauerung  der  Miethszeit  versäumen  müßte.

In  diesen  Fällen  muß  jedoch  das  laufende  Vierteljahr  u.  bei  monatweise
gemiethetem  Gesinde,  der  laufende  Monat  ausgehalten  werden.

Wenn  die  Eltern  der  Dienstboten  diese  nach  der  Vermiethung  für  sich  selbst