Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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graphenverwaltungen  aufgestellten  Wörterverzeichniß  zu  entnehmen.  Die  Wörter
der  verabredeten  Sprache  dürfen  höchstens  10  Buchstaben  nach  dem  Morsealphabete
enthalten  und  müssen  einer  oder  mehreren  der  nachgenannten  Sprachen,  nämlich
der  deutschen,  englischen,  spanischen,  französischen,  holländischen,  italienischen,  portugiesischen
  und  lateinischen  Sprache,  entnommen  sein.  Eigennamen  dürfen  in  den
ganz  oder  theilweise  in  verabredeter  Sprache  abgefaßten  Telegrammen  nur  mit
ihrer  Bedeutung  in  offener  Sprache  vorkommen.  Die  in  das  amtliche  Wörterbuch
aufgenommenen  Eigennamen  können  jedoch  mit  einer  verabredeten  Bedentung  gebraucht
  werden.

Die  Aufgabeanstalt  kann  von  dem  Aufgeber  die  Vorlegung  des  Wörterbuches
fordern,  um  die  Ausführung  der  vorstehenden  Vorschriften  einer  Prüfung  zu  unterziehen.


V  Unter  „Telegrammen  in  chiffrirter  Sprache“  versteht  man
diejenigen  Telegramme,  deren  Text  gäuzlich  oder  zum  Theil  aus  Gruppen  oder
aus  Reihen  von  Ziffern  oder  Buchstaben  mit  geheimer  Bedentung  besteht.

Der  chiffrirte  Text  der  Privattelegramme  muß  ausschließlich  aus  arabischen
  Ziffern  zusammengesetzt  sein:  der  Gebrauch  von  Buchstaben  oder  Gruppen
von  Buchstaben  mit  geheimer  Bedentung  ist  nicht  gestatict.  Als  Gruppen  von
Buchstaben  mit  geheimer  Bedeutung  werden  nicht  angesehen  die  zu  Handelsmarken
verwendeten  Buchstaben,  sowie  in  Seetelegrammen  (vergl.  §  10)  die  durch  Buchstaben
dargestellten  Zeichen  des  allgemeinen  Handelskodex.

In  Staatstelegrammen  kann  der  chiffrirte  Text  sowohl  in  Gruppen  oder
Reihen  von  Ziffern,  als  auch  in  Gruppen  oder  Reihen  von  Buchstaben  mit  geheimer
Bedeutung  abgefaßt  werden;  jedoch  dürfen  Ziffern  und  Buchstaben  mit  geheimer
Bedeutung  nebeneinander  in  einem  und  demselben  Telegramm  nicht  vorkommen.

=  1  Die  Urschrift  jedes  zu  befördernden  Telegramms  muß  in  solchen  deutschen
inggrrir  lateinischen  Buchstaben  bz.  in  solchen  Zeichen,  welche  sich  durch  den  Telegraphen
vu  r  lassen,  leserlich  geschrieben  sein.  Einschaltungen,  Randzusäte,  Streichungen
  oder  lleberschreibungen  müssen  vom  Aufgeber  des  Telegramms  oder  von

seinen  Beauftragten  bescheinigt  werden.

Der  Absender  eines  Privattelegramms  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen
der  Aufgabeanstalt  sich  über  seine  Persönlichkeit  auszuweisen.  Andererseits  steht  es
ihm  frei,  in  sein  Telegramm  die  Beglaubigung  seiner  Unterschrift  aufnehmen  zu
lassen  (vergl.  unter  XI).

ie  einzelnen  Theile  eines  Telegramms  müssen  in  folgender  Ordnung
aufgeführt  weden;
die  besonderen  Angaben,
2.  die  Michrit.
k  der  Text  und
5Z  die  Unterschrift.