Contents : Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

Verfassung  des  deutschen  Reiches.  Vom  28.  März  1849.  11

 

S.  46.

Der  Reichsgewalt  liegt  es  ob,  in  ganz  Deutschland  dasselbe
  System  für  Maaß  und  Gewicht,  so  wie  für  den  Feingehalt
  der  Gold=  und  Silberwaaren  zu  begründen.

S.  47.

Die  Reichsgewalt  hat  das  Recht,  das  Bankwesen  und
das  Ausgeben  von  Papiergeld  durch  die  Reichsgesehgebung  zu
regeln.  Sie  überwacht  die  Ausführung  der  darüber  erlassenen
Reichsgesetze.

Artikel  T.

S.  48.

Die  Ausgaben  für  alle  Maaßregeln  und  Einrichtungen,
welche  von  Reichswegen  ausgeführt  werden,  sind  von  der
Reichsgewalt  aus  den  Mitteln  des  Reiches  zu  bestreiten.

18.  49.

Zur  Bestreitung  seiner  Ausgaben  ist  das  Reich  unächst
auf  seinen  Antheil  an  den  Einkünften  aus  den  Zöllen  und
den  gemeinsamen  Produktions=  und  Verbrauchs-Steuern  angewiesen.


6.  50.

Die  Reichsgewalt  hat  das  Recht,  insoweit  die  sonstigen
Einkünfte  nicht  ausreichen,  Matrikularbeiträge  aufzunehmen.

S.  51.

Die  Reichsgewalt  ist  befugt,  in  außerordentlichen  Fällen
Reichssteuern  aufzulegen  und  zu  erheben  oder  erheben  zu  lassen,
so  wie  Anleihen  zu  machen  oder  sonstige  Schulden  zu  contrahiren.

Artikel  XI.

S.  52.

Den  Umfang  der  Gerichtsbarkeit  des  Reiches  bestimmt
der  Abschnitt  vom  Reichsgericht.