Full text : Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Die  Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung.  93

wiegend  aus  ihrem  Jahresarbeitsverdienste  bestritten  hat,
steht  den  betreffenden  Kindern  Waisenrente  und  dem
Manne  Witwerrente  zu,  solange  sie  bedürftig  sind.  Das
gleiche  gilt  von  elternlosen  Enkeln  unter  15  Jahren.  —
Um  die  infolge  einer  Erkrankung  drohende  Invalidität
eines  Versicherten  oder  einer  Witwe  abzuwenden,  kann
die  Versicherungsanstalt  ein  Heilverfahren  einleiten.  Bei
Unterbringung  in  einem  Krankenhause  ist  den  Ange—
hörigen  des  Versicherten  ein  Hausgeld  auch  dann  zu
gewähren,  wenn  er  an  keine  Krankenkasse  Ansprüche
hat.  Eine  Invaliden-  oder  Witwenrente  kann  für  die
Dauer  des  Heilverfahrens  ganz  oder  teilweise  versagt
werden.  Gemeinden  können  mit  Genehmigung  der
höheren  Verwaltungsbehörde  statutarisch  bestimmen,  daß
Renten  bis  zu  ?/s  nicht  bar  gezahlt,  sondern  in  Sachen
gewährt  werden.  Die  Satzung  der  Versicherungsanstalt
kann  den  Vorstand  ermächtigen,  den  Rentenempfänger
auf  Antrag  in  einem  Invaliden=  oder  Waisenhause  unterzubringen
  und  dazu  die  Rente  ganz  oder  teilweise  zu
verwenden.

Die  Wartezeit  dauert  bei  der  Invalidenrente,  wenn
für  den  Versicherten  auf  Grund  der  Versicherungspflicht
mindestens  100  Beiträge  geleistet  worden  sind,  200,
andernfalls  500  Beitragswochen,  bei  der  Altersrente
1200  Beitragswochen.  Die  Anwartschaft  erlischt,  wenn
während  zweier  Jahre  nach  dem  auf  der  Quittungsharte
  verzeichneten  Ausstellungstag  weniger  als  20  Wochenbeiträge
  auf  Grund  der  Versicherungspflicht  oder  der
Weiterversicherung  entrichtet  worden  sind.  Bei  der  Selbstversicherung
  und  ihrer  Fortsetzung  müssen  zur  Aufrechterhaltung
  der  Anwartschaft  während  der  bezeichneten
Frist  mindestens  40  Beiträge  entrichtet  werden,  es  sei
denn,  daß  auf  Grund  der  Versicherungspflicht  mehr  als
60  Beiträge  geleistet  worden  wären.

Die  Versicherungsleistungen  bestehen  aus  einem  festen
BReichszuschuß  —  jährlich  50  .X  für  jede  Invaliden-,
Alters-,  Witwen=  und  Witwerrente,  25  K  für  jede  Waisenrente
  und  einmalig  50  für  jedes  Witwengeld  und
162/8  K  für  jede  Waisenaussteuer  —  und  einem  Anteil
der  Versicherungsanstalt,  der  sich  nach  den  gezahlten
Beiträgen  richtet.  Sie  leistet  bei  den  Invalidenrenten
einen  Grundbetrag  und  die  Steigerungssätze,  bei  den