Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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(Nr.  1868.)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  und  Ergänzung  der  Anlage  XI  zur
Kriegs-Transport-  Ordnung.  Vom  10.  August  1889.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  2  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend
die  Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen  im  Kriege  (Kriegs-Transport-Ordnung),
  vom  26.  Januar  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  9)  wird  Folgendes  bestimmt:

In  der  Anlage  XI  zur  Kriegs-Transport-Ordnung  ist:
1.  am  Schlusse  des  Punktes  1  folgende  Bestimmung  einzuschalten:
2.  Zum  Betriebs-Reglement  Anlage  D  III d  wird  festgesetzt:

zu  III d  2  bis  4.  Raketen  und  geladene  Raketenhülsen  in  den
vorschriftsmäßigen  Transportkasten  sind  diesen  Bestimmungen
nicht  unterworfen.

2.  die  jetzige  Bestimmung  unter  2  zu  streichen  und  an  deren  Stelle  unter  3
folgende  Bestimmung  nachzutragen:

3.  Die  bei  der  Beförderung  einzelner  Gegenstände  in  der  Anlage  l)
zum  Betriebs-Reglement,  wie  z.  B.  unter  Ia,  II,  III  A6  u.  s.  w.,
vorgeschriebenen  Bescheinigungen  von  Versendern,  Fabrikanten  und
vereideten  Chemikern  werden  durch  die  militärische  Anmeldung
ersetzt.

Berlin,  den  10.  August  1889.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.