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sein wird, auch nicht durch Art. 62 der Verfassungsurkunde
geschehen.
Dieser Artikel bestimmt:
„Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den
König und durch zwei Kammern ausgeübt.
Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist
zu jedem Gesetze erforderlich“.
Aus dieser Bestimmung hatte zuerst LABAND °°) gefolgert,
dass seit Bestehen der Verfassung jede Anordnung eines Rechtssatzes
im Wege der Gesetzgebung geschehen müsse. Diese Folgerung
sucht ihre Stütze in der Annahme, dass das Wort „Gesetz“
(insbesondere in der Sprache des absoluten Staates und nach der
geschichtlichen Entwickelung) die Anordnung eines Rechtssatzes
bedeute, und dass daher Art. 62 nur dahin ausgelegt werden
könne, die Gewalt, Rechtssätze anzuordnen, werde durch den
König und beide Kammern gemeinschaftlich ausgeübt, zumal bei
einer anderen Auslegung des Artikels 62 der zweite Absatz desselben
mit dem ersten Absatze tautologisch und also überflüssig
sein würde. Diese von LABAND aufgestellte Theorie ist heute als
die herrschende anzusehen°®). Wäre sie die richtige, dann
wären allerdings nahezu die gesammten Vorschriften über das
Unterrichtswesen, die Schulregulative von 1854 und 1872, ferner
alle seit 1850 ergangenen Prüfungsvorschriften, Statutenänderungen
u. s. w., da sie sämmtlich Rechtssätze anordnen und gleichwohl
nicht im Wege der Gresetzgebung, noch auch auf Grund gesetzlicher
Ermächtigung ergangen sind, als null und nichtig anzusehen.
Indess diese Theorie ist nicht bewiesen. Es ist nicht zutreffend,
dass geschichtlich und insbesondere in der Sprache des
absoluten Staates Preussen das Wort „Gesetz“ gleichbedeutend
mit „Anordnung eines Rechtssatzes“ gewesen ist, und es ist ebensowenig
zutreffend, dass bei einer anderen Auslegung Absatz 2
55) Preussisches Budgetrecht Seite 2 ff.
50) Siehe auch ScauLze, Preuss. Staatsrecht II. $ 171 Seite 216,
G. Meyer, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts 2. Aufl. S. 461 a. a. O.,
von RönnE, Preussisches Staatsrecht, 4. Auflage $ 90 I. Seite 336 für das
preussische Recht. Die analoge Auffassung in Bezug auf das Reichsrecht findet
sich bei LaBAnD, Reichsstaatsrecht II. S. 77, HAnEL, die organisatorische
Entwickelung Seite 64, SonuLze, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts S. 530,
G. Meyer |. c., Seypeı in Hirth’s Annalen 1874 Seite 1145, 1146; SEYDEL,
Kommentar zur Verfassungsurkunde des Deutschen Reichs Seite 102, 108.