Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts. 313
deutschen Juristen, geführt von Beseler, dem
römischen Rechte und der romanistischen Wissenschaft
in heftiger Opposition den Krieg erklärte, und auch
an gereizten befangenen Gegenantworten hat es nicht
gefehlt. Seit einiger Zeit indessen klären und mäßigen
sich die Ansichten hier und dort. Der größere Theil
der Romanisten wünscht mit gleicher Sehnsucht wie
die Pfleger des deutschen Rechtes das Ende der
gesetzlichen Herrschaft des Corpus Juris, und bis
dieses Ziel vollständig erreicht ist, sucht einstweilen
die Wissenschaft mit geistiger Freiheit den fremden
Satzungen gegenüberzutreten. Nicht zufrieden
mit der Erkenntniß und Darstellung des römischen
Rechtes, erhebt man sich zu einer Kritik desselben,
man erinnert sich lebendiger, daß es nicht
das absolute Recht sei. Das Werk des Ausscheidens
und Abstoßens national römischer Bestandtheile —
ein Unternehmen, das allerdings schon seit der Reception
niemals stille stand, — wird mit tieferer Einsicht
und frischerer Energie fortgeführt; ein „Destruiren“
im wohlthätigen Sinne dient den Bedürfnissen
des heutigen Lebens. Andererseits hat die
wissenschaftliche Konstruktion des deutschen Rechtes,
die ächt juristische Gestaltung seiner überreichen Mannichfaltigkeit
so große Fortschritte gemacht, daß eben
dadurch die Annäherung der romanistischen und
germanistischen Betrachtungsweise eher ermöglicht
ist. Wenn gleich Thöl und v. Gerber der Versuchung
des unberechtigten „Romanisirens“ zuweilen
erlagen, im großen Ganzen bleibt es ihr unvergeßliches
Verdienst, die juristische Methode auf dem
Gebiete des deutschen Rechtes verwirklicht zu haben,
wie keiner ihrer Vorgänger.
Nach alledem ist die Hoffnung vergönnt, daß
der Gegensatz von Romanisten und Germanisten in nicht
ferner Zukunft vollends ausgeglichen sein werde. Ist
auch v. Gerber's Ausdruck etwas lebhaft gefärbt,