Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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zur  Dauer  von  4  Wochen  vorläufig  selbst  gestatten.  Ob  dies  geschehen,  ist  in  dem
zu  erstattenden  Berichte  anzugeben.

Die  Verhandlungen  über  die  auf  Grund  des  §  139  Abs.  1  eingebrachten
Auträge  sind  in  allen  Instanzen  aufs  Außerste  zu  beschleunigen.

Rücksicht  auf  die  Natur  des  Betriebs  oder  die  Arbeiter.

V.  Die  im  Gesetze  vorgesehene  anderweite  Regelung  wegen  der  Natur
des  Betriebs  oder  aus  Rücksicht  auf  die  Arbeiter  gemäß  §  139  Abs.  2
kann  nur  für  einzelne  Anlagen  und  nur  auf  Antrag  gestattet  werden.  Die  Gestattung
  solcher  Ausnahmen  für  gewisse  Fabrikationszweige  des  ganzen  Reichs
oder  bestimmter  Bezirke  ist  nach  §  139a  Abs.  1  Ziff.  3  dem  Bundesrate  vorbehalten.


Auträge  auf  Zulassung  von  Abweichungen  sind  unter  Angabe  der  gewünschten
Abänderungen,  der  Gründe,  die  den  Antrag  veranlassen,  der  Zahl  der  Kinder,
jungen  Leute  und  Arbeiterinnen  über  16  Jahre,  für  welche  die  Abänderungen
beantragt  werden,  und  unter  Beifügung  einer  gutachtlichen  Außerung  des  stäudigen
  Arbeiterausschusses  oder,  wo  ein  solcher  nicht  besteht,  der  Arbeiter  des  Betriebs
  an  die  untere  Verwaltungsbehörde  zu  richten.  Diese  hat  die  Anträge  der
höheren  Verwaltungsbehörde  mit  einer  Kußerung  des  Gewerbeinspektors  vorzulegen
und  sich  dabei  über  die  in  der  Begründung  angeführten  Tatsachen  und  über  die
beantragten  Abweichungen  zu  äußern.

Wenn  es  sich  um  Abweichungen  von  den  Bestimmungen  über  die  Pausen
handelt,  ist  die  anderweite  Regelung,  sofern  sie  zulässig  erscheint,  von  der  höheren
Verwaltungsbehörde  mittelst  schriftlicher  Verfügung  „bis  auf  weiteres“  zu  gestatten.
Die  Verfügung  muß  enthalten:

a)  die  genaue  Bezeichnung  der  Anlage  oder  derjenigen  ihrer  Teile,  für
welche  die  Abänderungen  gestattet  werden,

b)  die  gestattete  Regelung  der  Beschäftigung,

DC)  die  etwaigen  besonderen  Bedingungen,  von  denen  die  Gestattung  der
anderweiten  Regelung  abhängig  gemacht  wird,

e0  die  Vorschrift,  daß  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit,  wie  sie  durch  die
Verfügung  geregelt  sind,  soweit  es  sich  um  jugendliche  Arbeiter  handelt,
in  dem  auszuhängenden  Verzeichnisse  (Aulage  D),  soweit  es  sich  um