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gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist
zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht
gegen das Reich nicht zu.
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen.
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Dresden, den 7. September 1889.
Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers:
Freiherr von Maltzahn.
An den Reichskanzler.
(Nr. 1872.) Bekanntmachung , betreffend den Beitritt von Tunis zum internationalen Ver-
trage zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884
(Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 151 ff.). Vom 6. September 1889.
Die Tunesische Regierung ist nach einer Mittheilung der Französischen Regierung
gemäß Artikel 14 des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen
Telegraphenkabel vom 14. März 1884 diesem Vertrage beigetreten.
Berlin, den 6. September 1889.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Graf von Berchem.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.