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a) 4953 600 Mark Stammaktien der Schleswigschen Eisenbahnaktiengesellschaft
in Staatsschuldverschreibungen der 4prozentigen konsolidirten
Anleihe zum Betrage do 6 192 000 Mark — Pf.,
b) 2249 700 Mark Stammaktien der Münster-Enscheder
Eisenbahngesellschaft in Staatsschuldverschreibungen
derselben Anleihe zum
Betrage dnnynynynN . . . . . ... 140 606 25
Tc) 4050 000 Mark Prioritäts-Stammaktien
der Münster-Enscheder Eisenbahngesellschaft
in Staatsschuldverschreibungen derselben Anleihe
zum Betrage d0o . . . . 506 20 —
herbeizuführen und zu diesem Zweck Staatsschuldverschreibungen
der 4 prozentigen konsolidirten Anleihe zu
dem darstellbaren Gesammtbetrage d 6 838 800 Mark — fF.
auszugeben.
ie
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanzminister werden
ermächtigt, bei dem Umtausch von Aktien in Staatsschuldverschreibungen, soferm
die Anzahl der eingereichten Stücke den nach den abgeschlossenen Verträgen für
den Umtausch maßgebenden Verhältnißzahlen nicht entspricht, die Ausgleichung
des in Schuldverschreibungen nicht darstellbaren Ueberschußbetrages durch Baarzahlung
zu bewirken, wobei der zu zahlende Betrag nach dem um ein Prozent
verminderten Kurse, welcher für Staatsschuldverschreibungen der vierprozentigen
konsolidirten Anleihe vor dem Tage des Umtausches zuletzt an der Berliner Börse
bezahlt worden ist, berechnet wird. -
§.4.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, an Stelle der im Dispositionsfonds
der Schleswigschen Eisenbahn befindlichen Stammaktien dieser Gesellschaft nach
Maßgabe des Bedürfnisses für die statutarischen Verwendungszwecke Staatsschuldverschreibungen
zu dem Betrage von 1 121 400 Mark auszugeben.
g. 5.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanzminister werden
ermächtigt, demnächst die Auflösung der im §. 1 genannten Gesellschaften herbeizuführen
und bei der Auflösung derselben nach Maßgabe der daselbst bezeichneten
Verträge den Kaufpreis für den Erwerb der Bahnen unter Verwendung der im
§. 2 bewilligten Mittel zu zahlen beziehungsweise auf die Staatskasse zu übernehmen.
Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, die bisher begebenen und die
etwa noch zu begebenden Anleihen der in diesem Gesetze bezeichneten Eisenbahnunternehmungen,
soweit dieselben nicht inzwischen getilgt sind, zur Rückzahlung
zu kündigen, sowie auch den Inhabern der Schuldverschreibungen dieser Anleihen
die Rückzahlung der Schuldbeträge oder den Umtausch gegen Staatsschuld-