Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

—  12  —

a)  4953  600  Mark  Stammaktien  der  Schleswigschen  Eisenbahnaktiengesellschaft
  in  Staatsschuldverschreibungen  der  4prozentigen  konsolidirten
Anleihe  zum  Betrage  do  6  192  000  Mark  —  Pf.,

b)  2249  700  Mark  Stammaktien  der  Münster-Enscheder
  Eisenbahngesellschaft  in  Staatsschuldverschreibungen
  derselben  Anleihe  zum
Betrage  dnnynynynN  .  .  .  .  .  ...  140  606  25

Tc)  4050  000  Mark  Prioritäts-Stammaktien
der  Münster-Enscheder  Eisenbahngesellschaft
in  Staatsschuldverschreibungen  derselben  Anleihe
  zum  Betrage  d0o  .  .  .  .  506  20  —

herbeizuführen  und  zu  diesem  Zweck  Staatsschuldverschreibungen
  der  4  prozentigen  konsolidirten  Anleihe  zu
dem  darstellbaren  Gesammtbetrage  d  6  838  800  Mark  —  fF.
auszugeben.
ie

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und  der  Finanzminister  werden
ermächtigt,  bei  dem  Umtausch  von  Aktien  in  Staatsschuldverschreibungen,  soferm
die  Anzahl  der  eingereichten  Stücke  den  nach  den  abgeschlossenen  Verträgen  für
den  Umtausch  maßgebenden  Verhältnißzahlen  nicht  entspricht,  die  Ausgleichung
des  in  Schuldverschreibungen  nicht  darstellbaren  Ueberschußbetrages  durch  Baarzahlung
  zu  bewirken,  wobei  der  zu  zahlende  Betrag  nach  dem  um  ein  Prozent
verminderten  Kurse,  welcher  für  Staatsschuldverschreibungen  der  vierprozentigen
konsolidirten  Anleihe  vor  dem  Tage  des  Umtausches  zuletzt  an  der  Berliner  Börse
bezahlt  worden  ist,  berechnet  wird.  -

§.4.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  an  Stelle  der  im  Dispositionsfonds
der  Schleswigschen  Eisenbahn  befindlichen  Stammaktien  dieser  Gesellschaft  nach
Maßgabe  des  Bedürfnisses  für  die  statutarischen  Verwendungszwecke  Staatsschuldverschreibungen
  zu  dem  Betrage  von  1  121  400  Mark  auszugeben.

g.  5.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und  der  Finanzminister  werden
ermächtigt,  demnächst  die  Auflösung  der  im  §.  1  genannten  Gesellschaften  herbeizuführen
  und  bei  der  Auflösung  derselben  nach  Maßgabe  der  daselbst  bezeichneten
Verträge  den  Kaufpreis  für  den  Erwerb  der  Bahnen  unter  Verwendung  der  im
§.  2  bewilligten  Mittel  zu  zahlen  beziehungsweise  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmen.

Der  Finanzminister  wird  ferner  ermächtigt,  die  bisher  begebenen  und  die
etwa  noch  zu  begebenden  Anleihen  der  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Eisenbahnunternehmungen,
  soweit  dieselben  nicht  inzwischen  getilgt  sind,  zur  Rückzahlung
zu  kündigen,  sowie  auch  den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  dieser  Anleihen
die  Rückzahlung  der  Schuldbeträge  oder  den  Umtausch  gegen  Staatsschuld-