370 Sozialgesetzgebung. I. Gemeindeordnang. K. 3.
lich und dem Privatrechtsverkehre im Grundsatze entzogen
(res extra commerciium in diesem Sinne)
behandelt. Zu der letzteren Kategorie rechnete das
Gemeindiedikt nach §. 24 insbesondere die nothwendigen
öffentlichen Gebäude, Wege, Brücken,
Brunnen 2c. 2c., indem es dieselben, insoweit sie zu
den Bedürfnissen der Gemeinde erforderlich sind, als
ein ganz unveräußerliches Eigenthum derselben erklärte.
Diese Bestimmungen des Gemeindeediktes
von 1818/34 sind durch den Art. 206 der Gemeindeordnung
v. 29. Apr. 1869 mit dem übrigen Inhalte
des ersteren gleichfalls aufgehoben, ohne daß
letztere eine hnliche Bestimmung an ihre Stelle
gesetzt hätte.
Der e dieser Thatsache it nach der Geudsts
des Gesetzes darin gelegen, daß jeüe prinzipielle
Unterscheidung überhaupt nicht mehr gebilligt
wird. Der wirthschaftliche Gedanke, welcher im
§. 24 des Gemeindeediktes auf das Gebiet des Privetrechtes
übertragen war, wurde nunmehr von diesem
losgelöst und in Verwirklichung einer ganz korrekten
Auffassung im Art. 26 des neuen Gesetzes auf das
Gebiet des öffentlichen Rechtes alt Verwaltungsregel
verwiesen (vgl. Art. 38).
Diese Auffassung war schon in dem Regierungsentwurfe
der neuen Gemeindeordnung durchgeführt.
Die Motive zu Art. 22 des Regierungsentwurfes,
welcher dem nummehrigen Art. 26 des Gesetzes
korrespondirt, hatten bereits bemerkt, daß gegenüber
dem Inhalte dieses Artikels nicht mehr nothwendig
sei, auf die in S§. 24 und 25 des Gemeindeediktes
aufgestellten Unterschiede zurückzukommen und zwar
um so minder, als auch dasjenige Vermögen, welches
unmittelbar dem öffentlichen Gebrauche dient,
unter Umständen veräußert werden könne. Gegen
diese Auffassung erhob sich bei den Verhandlungen
über den Gesetzentwurf kein Widerspruch und so
blieb jene Unterscheidung aus dem Gesetze weg.
Nach diesem Entwickelungsgange vechsern sich