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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 26.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875. S. 201.
(Nr. 1877.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875. Vom
18. Dezember 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Der §. 24 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177)
wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Aus dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinn der
Reichsbank wird:
1. zunächst den Antheilseignern eine ordentliche Dividende von drei
und einhalb Prozent des Grundkapitals berechnet, sodann
2. von dem Mehrbetrage eine Quote von zwanzig Prozent dem
Reservefonds zugeschrieben, solange derselbe nicht ein Viertel des
Grundkapitals beträgt,
3. der alsdann verbleibende Ueberrest zur Hälfte an die Antheilseigner
und zur Hälfte an die Reichskasse gezahlt, soweit die Gesammt-
dividende der Antheilseigner nicht sechs Prozent übersteigt. Von
dem weiter verbleibenden Reste erhalten die Antheilseigner ein
Viertel, die Reichskasse drei Viertel.
Erreicht der Reingewinn nicht volle drei und einhalb Prozent des
Grundkapitals, so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen.
Das bei Begebung von Antheilsscheinen der Reichsbank etwa zu
gewinnende Aufgeld fließt dem Reservefonds zu.
Reichs-Gesetzbl. 1889. 42
Ausgegeben zu Berlin den 20. Dezember 1889.