Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

— 201 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 26. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875. S. 201. 
  
  
  
  
(Nr. 1877.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875. Vom 
18. Dezember 1889. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Der §. 24 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) 
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Aus dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinn der 
Reichsbank wird: 
1. zunächst den Antheilseignern eine ordentliche Dividende von drei 
und einhalb Prozent des Grundkapitals berechnet, sodann 
2. von dem Mehrbetrage eine Quote von zwanzig Prozent dem 
Reservefonds zugeschrieben, solange derselbe nicht ein Viertel des 
Grundkapitals beträgt, 
3. der alsdann verbleibende Ueberrest zur Hälfte an die Antheilseigner 
und zur Hälfte an die Reichskasse gezahlt, soweit die Gesammt- 
dividende der Antheilseigner nicht sechs Prozent übersteigt. Von 
dem weiter verbleibenden Reste erhalten die Antheilseigner ein 
Viertel, die Reichskasse drei Viertel. 
Erreicht der Reingewinn nicht volle drei und einhalb Prozent des 
Grundkapitals, so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen. 
Das bei Begebung von Antheilsscheinen der Reichsbank etwa zu 
gewinnende Aufgeld fließt dem Reservefonds zu. 
Reichs-Gesetzbl. 1889. 42 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Dezember 1889.
	        
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