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§ 18.
Zwangsmittel.
Bei Nichtinnehaltung der Genehmigungsbedingungen finden
erforderlichenfalls die in dem Gesetz über die Polizeiverwaltung
vom 22. Mai 1882 (L.-V. Band 14 S. 259 ff.) vorgesehenen
Zwangsmittel Anwendung.
Im übrigen wird zur Sicherung der Aufrechterhaltung des
ordnungsmäßigen Betriebes die Auferlegung von Geldstrafen in
angemessener Höhe vorbehalten.
Die Festsetzung der Geldstrafen erfolgt durch uns.
Bückeburg, den 12. Jannar 1917.
Auf Grund Höchster Sondervollmacht:
Fürstlich Schanmburg-Lippisches Ministerium.
(L. S.) Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 17. Januar 1917.