Full text : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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§  18.
Zwangsmittel.

Bei  Nichtinnehaltung  der  Genehmigungsbedingungen  finden
erforderlichenfalls  die  in  dem  Gesetz  über  die  Polizeiverwaltung
vom  22.  Mai  1882  (L.-V.  Band  14  S.  259  ff.)  vorgesehenen
Zwangsmittel  Anwendung.

Im  übrigen  wird  zur  Sicherung  der  Aufrechterhaltung  des
ordnungsmäßigen  Betriebes  die  Auferlegung  von  Geldstrafen  in
angemessener  Höhe  vorbehalten.

Die  Festsetzung  der  Geldstrafen  erfolgt  durch  uns.

Bückeburg,  den  12.  Jannar  1917.

Auf  Grund  Höchster  Sondervollmacht:
Fürstlich  Schanmburg-Lippisches  Ministerium.
(L.  S.)  Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  17.  Januar  1917.