Contents : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

26  Buch  III.  Abschnitt  1.  Das  Sachenrecht  im  allgemeinen.

jaht,  zu  den  Rechten  an  einer  Sache  oder  an  einem  Recht  im  Sinn  des  BGB.s  zählen
darf;  ½  denn  bei  seinem  Hange  zum  Versteckspiel  hat  das  BGB.  nirgends  bestimmt,  was  unter
diesen  Rechten  zu  verstehn  sein  soll.  Doch  fehlt  wohl  ein  triftiger  Grund,  die  Frage  zu
verneinen.  Darf  man  sie  aber  bejahn,  so  erlangt  man  dadurch  den  Vorteil,  daß  man  alle
für  jene  Rechte  geltenden  Regeln  (873,  875  usw.)  ohne  weiteres  auch  auf  das  Vormerkungsrecht
  anwenden  kann,  während  man  im  Fall  der  Verneinung  der  Frage  stets  in  Zweifel
sein  muß,  ob  jene  Regeln  nicht  wenigstens  analog  angewendet  werden  müssen  oder  welche
Regeln  beim  Schweigen  des  Gesetzes  an  ihre  Stelle  zu  setzen  sind.

Eine  besondre  Auffassung  des  Vormerkungsrechts  wird  von  Fuchs  und  Othmer  vertreten.
  Fuchs  erklärt  nämlich  die  Vormerkung  des  Anspruchs  auf  Bestellung  einer  Hypothek
einfach  für  eine  bedingte  Hypothek,  und  Othmer  legt  der  Vormerkung  sogar  sämtliche
Wirkungen  einer  endgültigen  Eintragung  bei  mit  einziger  Ausnahme  der  grundbuchrechtlichen
  Vermutung  (891).15  Doch  hat  weder  die  eine  noch  die  andre  Auffassung  eine  ausreichende
  Stütze  im  Gesetz.  Daraus  folgt  unter  anderm,  daß,  wenn  auf  dem  Grundstück
des  A.  der  Anspruch  aufs  Bestellung  einer  Hypothek  zur  Sicherung  eines  dem  A.  von  B.
gewährten  Darlehns  vorgemerkt  ist  und  das  Darlehn  demnächst,  ehe  die  Hypothek  endgültig  im
Grundbuch  eingetragen  ist,  von  A.  dem  B.  zurückgezahlt  wird,  das  Vormerkungsrecht  sich
nicht  etwa  in  eine  Eigentümergrundschuld  verwandelt  (s.  1163),  sondern  erlischt.  10

6.  Rangordnung  der  Guchrechte.1
§  178.

Besteht  an  einem  Grundstück  eine  Mehrheit  beschränkter  Buchrechte,  so
gilt  für  sie  eine  bestimmte  Rangordnung.

I.  1.  Die  allgemeine  Regel  ist,  daß  bei  Rechten,  die  in  der  nämlichen
Abteilung  des  Grundbuchblatts  eingetragen  sind,  die  Rangordnung  sich  einfach
nach  der  räumlichen  Reihenfolge  der  Eintragungen  bestimmt,  während  bei
Rechten,  die  in  verschiedenen  Abteilungen  eingetragen  sind,  der  im  Grundbuch
angegebene  Tag  der  Eintragung  maßgebend  ist;  dort  geht  das  an  einer  frühern
Stelle,  hier  geht  das  unter  Angabe  eines  frühern  Tages  eingetragene  Recht
vor  (879  ).

Beispiel.  Auf  dem  Grundstück  des  A.  stehn  hintereinander  eingetragen:  in  der  zweiten
Abteilung  unter  dem  1.  März  eine  Reallast  für  B.,  unter  dem  2.  März  ein  Wegerecht
für  C.,  in  der  dritten  Abteilung  unter  dem  2.  März  eine  Hypothek  für  C.  sowie  eine  Grundschuld
  für  D.,  unter  dem  3.  März  eine  zweite  Hypothek  für  E.  Hier  hat  den  ersten  Nang
die  Reallast,  den  letzten  die  zweite  Hypothek;  in  der  Mitte  stehn  das  Wegerecht,  die  erste
Hypothek  und  die  Grundschuld  derart,  daß  Hypothek  und  Grundschuld  im  Verhältnis  zum
Wegerecht  den  gleichen  Rang  einnehmen,  im  Verhältnis  untereinander  aber  die  Hypothek
der  Grundschuld  vorgeht.  Wäre  also  jedes  der  fünf  Rechte  mit  2000  Mk.  anzusetzen  und
käme  bei  der  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  ein  Betrag  von  6200  Mk.  für  sie  zur
Verteilung,  so  würden  davon  auf  die  Reallast  zunächst  volle  2000  Mk.,  auf  Wegerecht,  erste
Hypothek  und  Grundschuld  der  Rest  mit  4200  Mk.  entfallen;  von  diesen  4200  Mk.  aber  fiele
auf  das  Wegerecht  ein  Drittel,  während  von  den  beiden  andern  Dritteln  die  erste  Hypothek
vorweg  2000  Mk.  entnehmen  darf;  Endergebnis:  auf  die  Reallast  und  die  erste  Hypothek

14)  Dagegen  Wolff  S.  123.
15)  Fuchs  S.  115;  Othmer  a.  a.  O.  67.  16)  RG.  65  S.  260.
1)  Fuchs,  Jahrb.  f.  Dogm.  51  S.  469;  Wege,  ebenda  51  S.  39.