Volltext : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Fünster  Abschnilt:  Pflichttheil.  Entziehung  desselben.   385

Jahren  von  dem  Eintritte  des  Erbfalls
  an.

Der  nach  § 2329  dem  Pflichttheilsberechtigten
  gegen  den  Beschenkten
zustehende  Anspruch  verjährt  in  drei
Jahren  von  dem  Eintritte  des  Erbfalls
  an.

Die  Verjährung  wirdnicht  dadurch
gehemmt,  daß  die  Ansprüche  erst
nach  der  Ausschlagung  der  Erbschaft
oder  eines  Vermächtnisses  geltend
gemacht  werden  können.

2333.  Der  Erblasser  kann
einem  Abkömmlinge
den  Pflichttheil  entziehen:

1.  wenn  der  Abkömmling  dem  Erblasser,
  dem  Ehegatten  oder  einem
anderen  Abkömmlinge  des  Erblassers
  nach  dem  Leben  trachtet;

2.  wenn  der  Abkömmling  sich  ciner
vorsätzlichen  körperlichen  Mißhandlung
  des  Erblassers  oder
des  Ehegatten  des  Erblassers

schuldig  macht,  im  Falle  der

Mißhandlung  des  Ehegatten  jedoch
  nur,  wenn  der  Abkömmling
von  diesem  abstammt;

3.  wenn  der  Abkömmling  sich  eines
Verbrechens  oder  eines  schweren
vorsätzlichen  Vergehens  gegen  den
Erblasser  oder  dessen  Ehegatten
schuldig  macht;

4.  wenn  der  Abkömmling  die  ihm
dem  Erblasser  gegenüber  gesetzböswillig

  verletzt;

ehrlosen  oder  unsirtlichen  Lebenswandel

  wider  den  Willen  des
Erblassers  führt.

2334.  Der  Erblasser  kann

  dem  Vater  den  Pflichttheil

  entziehen,  wenn  dieser  sich  einer

2337.

lich  obliegende  Unterhaltspflicht  theils  erlischt  durch  Verzeihung.
gesetzlich  haltspflicht  Eine  Verfügung,  durch  die  der  Erb-5.

  wenn  der  Abkömmling  einen  lasser  die  Entziehung  angeordnet  hat,



Verfehlungen  schuldig  macht.  Das
gleiche  Recht  steht  dem  Erblasser  der
Mutter  gegenüber  zu,  wenn  diese
sich  einer  solchen  Verfehlung  schuldig

macht.
2335.      Der  Erblasser  kann  dem
Ehegatten  den  Pflichttheil
  entziehen,  wenn  der  Ehegatte
sich  einer  Verfehlung  schuldig  macht,
auf  Grund  deren  der  Erblasser  nach
den  §§  1565  bis  1568  auf  Scheidung
  zu  klagen  berechtigt  ist.

Das  Recht  zur  Entziehung  erlischt
nicht  durch  den  Ablauf  der  für  die
Geltendmachung  des  Scheidungsgrundes
  im  §  1571  bestimmten  Frist.
2336.  Die  Entziehung  des

  Pflichttheils  erfolgt
durch  letztwillige  Verfügung.

Der  Grund  der  Entziehung  muß

zur  Zeit  der  Errichtung  bestehen  und

in  der  Verfügung  angegeben  werden.

Der  Beweis  des  Grundes  liegt
demjenigen  ob,  welcher  die  Entziehung
  geltend  macht.  

Im  Falle  des  §  2333  Nr.  5  ist
die  Entziehung  unwirksam,  wenn  sich
der  Abkömmling  zur  Zeit  des  Erbfalls
  von  dem  ehrlosen  oder  unsittlichen
  Lebenswandel  dauernd  abgewendet
  hat.

Das  Recht  zur  Ent-2337.
  ziehung  des  Pflichtwird

  durch  die  Verzeihung  unwirksam.


2338.    Hat  sich  ein  Abkömmling

  in  solchem  Maße
der  Verschwendung  ergeben  oder  ist
er  in  solchem  Maße  überschuldet,  daß

der  im  § 2333  Nr.  1,  3,  4  bezeichneten!)  sein  späterer  Erwerb  erheblich  gefähr-Gareis,

  Bürgerliches  Gesetzbuch.

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