Fünster Abschnilt: Pflichttheil. Entziehung desselben. 385
Jahren von dem Eintritte des Erbfalls
an.
Der nach § 2329 dem Pflichttheilsberechtigten
gegen den Beschenkten
zustehende Anspruch verjährt in drei
Jahren von dem Eintritte des Erbfalls
an.
Die Verjährung wirdnicht dadurch
gehemmt, daß die Ansprüche erst
nach der Ausschlagung der Erbschaft
oder eines Vermächtnisses geltend
gemacht werden können.
2333. Der Erblasser kann
einem Abkömmlinge
den Pflichttheil entziehen:
1. wenn der Abkömmling dem Erblasser,
dem Ehegatten oder einem
anderen Abkömmlinge des Erblassers
nach dem Leben trachtet;
2. wenn der Abkömmling sich ciner
vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung
des Erblassers oder
des Ehegatten des Erblassers
schuldig macht, im Falle der
Mißhandlung des Ehegatten jedoch
nur, wenn der Abkömmling
von diesem abstammt;
3. wenn der Abkömmling sich eines
Verbrechens oder eines schweren
vorsätzlichen Vergehens gegen den
Erblasser oder dessen Ehegatten
schuldig macht;
4. wenn der Abkömmling die ihm
dem Erblasser gegenüber gesetzböswillig
verletzt;
ehrlosen oder unsirtlichen Lebenswandel
wider den Willen des
Erblassers führt.
2334. Der Erblasser kann
dem Vater den Pflichttheil
entziehen, wenn dieser sich einer
2337.
lich obliegende Unterhaltspflicht theils erlischt durch Verzeihung.
gesetzlich haltspflicht Eine Verfügung, durch die der Erb-5.
wenn der Abkömmling einen lasser die Entziehung angeordnet hat,
Verfehlungen schuldig macht. Das
gleiche Recht steht dem Erblasser der
Mutter gegenüber zu, wenn diese
sich einer solchen Verfehlung schuldig
macht.
2335. Der Erblasser kann dem
Ehegatten den Pflichttheil
entziehen, wenn der Ehegatte
sich einer Verfehlung schuldig macht,
auf Grund deren der Erblasser nach
den §§ 1565 bis 1568 auf Scheidung
zu klagen berechtigt ist.
Das Recht zur Entziehung erlischt
nicht durch den Ablauf der für die
Geltendmachung des Scheidungsgrundes
im § 1571 bestimmten Frist.
2336. Die Entziehung des
Pflichttheils erfolgt
durch letztwillige Verfügung.
Der Grund der Entziehung muß
zur Zeit der Errichtung bestehen und
in der Verfügung angegeben werden.
Der Beweis des Grundes liegt
demjenigen ob, welcher die Entziehung
geltend macht.
Im Falle des § 2333 Nr. 5 ist
die Entziehung unwirksam, wenn sich
der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls
von dem ehrlosen oder unsittlichen
Lebenswandel dauernd abgewendet
hat.
Das Recht zur Ent-2337.
ziehung des Pflichtwird
durch die Verzeihung unwirksam.
2338. Hat sich ein Abkömmling
in solchem Maße
der Verschwendung ergeben oder ist
er in solchem Maße überschuldet, daß
der im § 2333 Nr. 1, 3, 4 bezeichneten!) sein späterer Erwerb erheblich gefähr-Gareis,
Bürgerliches Gesetzbuch.
25