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J. 5.
Der Nachtrag der Veränderungen in dem Ergänzungsbande zu dem Primär=Cataster
ist durch die drtliche Steuersah-Behörde (die Gemeinde-Vorsteher, beziehungsweise
die Verwaltungs-Aktuare) unter Aufsicht der Oberämter zu vollziehen.
Bei geschlossenen Besitzungen, welche eine eigene Markung bilden und nicht
zum Gemeinde-Verband gehören, geschieht das Nachtragen durch denjenigen Geschäftsmann,
welcher von dem Oberamt damit beauftragt werden wird.
C. 6.
Der Nachtrag der Veränderungen in den Ergänzungsbarten, so wie die Aufnahme
aller Veränderungen, welche höhere geometrische Kenntnisse, namentlich die
Anwendung des Meßtisches und die Benuhtung der trigonometrischen Punkte erfordern,
wird in dem ganzen Oberamtsbezirke durch einen von dem Steuer-Collegium
hiezu besonders als befähigt erklárten Geometer vollzogen, der von dem Oberamt
biefür besonders in Pflichten zu nehmen ist.
II. Von der Sammlung der Notizen über die Veränderungen.
&# 7.
Dem Gemeinderathe wird zur Obliegenheit gemacht, alle Veränderungen, welche
sich sowohl in der Vertheilung der Bodenfläche, als in der Boden-Cultur ergeben
(&. 5), so wie die Mängel in den Markzeichen und an den Signalsteinen, im Laufe
des Jahres zu sammeln, und in das nach dem beigefügten Formular (Beilage I.)
anzulegende Güterbuchs-Protokoll aufzunehmen (Verfügung über die Führung der
Gemeinde-Güterbücher vom 5. December 1832, &. 62 u. 65). Die Aufnahme der Verdunderungen
geschiebt theils nach den ohnehin zur Kenntniß des Gemeinderaths kommenden
Rechtsgeschäften und den im Laufe des Jahrs vorkommenden Vermygens“
Uebergaben, Erbschaftstheilungen und Heirathgutsbestellungen, worüber die Urkunden,
unter Bezeichnung der betreffenden Stellen, durch den Notar dem Gemeinderath oder
der von ihm mit Sammlung der Notizen beauftragten Person entweder einzeln, oder
jährlich auf einmal zu Ende des Monats Juni, mitzutheilen sind; theils nach den
dem Gemeinderath von den Grundbesihern und von den Untergängern (Feldrichtern)
zukommenden Anzeigen, theils dadurch, daß vor dem Abschlusse des Güterbuchs-Pro“