Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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J.  5.

Der  Nachtrag  der  Veränderungen  in  dem  Ergänzungsbande  zu  dem  Primär=Cataster
  ist  durch  die  drtliche  Steuersah-Behörde  (die  Gemeinde-Vorsteher,  beziehungsweise
  die  Verwaltungs-Aktuare)  unter  Aufsicht  der  Oberämter  zu  vollziehen.

Bei  geschlossenen  Besitzungen,  welche  eine  eigene  Markung  bilden  und  nicht
zum  Gemeinde-Verband  gehören,  geschieht  das  Nachtragen  durch  denjenigen  Geschäftsmann,
  welcher  von  dem  Oberamt  damit  beauftragt  werden  wird.

C.  6.

Der  Nachtrag  der  Veränderungen  in  den  Ergänzungsbarten,  so  wie  die  Aufnahme
  aller  Veränderungen,  welche  höhere  geometrische  Kenntnisse,  namentlich  die
Anwendung  des  Meßtisches  und  die  Benuhtung  der  trigonometrischen  Punkte  erfordern,
  wird  in  dem  ganzen  Oberamtsbezirke  durch  einen  von  dem  Steuer-Collegium
hiezu  besonders  als  befähigt  erklárten  Geometer  vollzogen,  der  von  dem  Oberamt
biefür  besonders  in  Pflichten  zu  nehmen  ist.

II.  Von  der  Sammlung  der  Notizen  über  die  Veränderungen.

&#  7.

Dem  Gemeinderathe  wird  zur  Obliegenheit  gemacht,  alle  Veränderungen,  welche
sich  sowohl  in  der  Vertheilung  der  Bodenfläche,  als  in  der  Boden-Cultur  ergeben
(&.  5),  so  wie  die  Mängel  in  den  Markzeichen  und  an  den  Signalsteinen,  im  Laufe
des  Jahres  zu  sammeln,  und  in  das  nach  dem  beigefügten  Formular  (Beilage  I.)
anzulegende  Güterbuchs-Protokoll  aufzunehmen  (Verfügung  über  die  Führung  der
Gemeinde-Güterbücher  vom  5.  December  1832,  &.  62  u.  65).  Die  Aufnahme  der  Verdunderungen
  geschiebt  theils  nach  den  ohnehin  zur  Kenntniß  des  Gemeinderaths  kommenden
  Rechtsgeschäften  und  den  im  Laufe  des  Jahrs  vorkommenden  Vermygens“
Uebergaben,  Erbschaftstheilungen  und  Heirathgutsbestellungen,  worüber  die  Urkunden,
unter  Bezeichnung  der  betreffenden  Stellen,  durch  den  Notar  dem  Gemeinderath  oder
der  von  ihm  mit  Sammlung  der  Notizen  beauftragten  Person  entweder  einzeln,  oder
jährlich  auf  einmal  zu  Ende  des  Monats  Juni,  mitzutheilen  sind;  theils  nach  den
dem  Gemeinderath  von  den  Grundbesihern  und  von  den  Untergängern  (Feldrichtern)
zukommenden  Anzeigen,  theils  dadurch,  daß  vor  dem  Abschlusse  des  Güterbuchs-Pro“