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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 9.
Inhalt: Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall- und
Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. S. 51.
(Nr. 1853.) Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend
die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen
Betrieben beschäftigten Personen. Vom 16. April 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 143 Albsatz 2 des Gesetzes, betreffend die Unfall- und
Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten
Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) im Namen des Reichs,
nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
Das Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land-
und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886
(Reichs-Gesetzbl. S. 132) tritt mit dem 1. Mai 1889 für das Gebiet der freien
und „Hamsestadt Hamburg sowie für Elsaß-Lothringen seinem vollen Umfange nach
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord Meines Aviso „Greif“, den 16. April 1889.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs. Gesetbl. 1889. 13
Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1889.