Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Zu  einer  Abänderung  des  Gegenstandes  des  Unternehmens  sowie  zur  Erhöhung
  des  Geschäftsantheils  bedarf  es  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der
erschienenen  Genossen.  Das  Statut  kann  noch  andere  Erfordernisse  aufstellen.
Zu  sonstigen  Aenderungen  des  Statuts  bedarf  es  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen
  der  erschienenen  Genossen,  sofern  nicht  das  Statut  andere  Erfordernisse
aufstellt.

Auf  die  Anmeldung  und  Eintragung  des  Beschlusses  finden  die  Vorschriften
des  §.  11  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  der  Anmeldung  zwei
Abschriften  des  Beschlusses  beizufügen  sind.  Die  Veröffentlichung  des  Beschlusses
findet  nur  insoweit  statt,  als  derselbe  eine  der  im  §.  12  Absatz  2  und  4  bezeichneten
Bestimmungen  zum  Gegenstande  hat.

Der  Beschluß  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  er  in  das  Genossenschaftsregister
  eingetragen  worden  ist.

Zweiter  Abschnitt.
Rechtsverhältnisse  der  Genossenschaft  und  der  Genossen.

§.  17.

Die  eingetragene  Genossenschaft  als  solche  hat  selbständig  ihre  Rechte  und
Pflichten;  sie  kann  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben,
  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Genossenschaften  gelten  als  Kaufleute  im  Sinne  des  Handelzgesetzbuchs,
soweit  dieses  Gesetz  keine  abweichenden  Vorschriften  enthält.

§.  18.

Das  Rechtsverhältniß  der  Genossenschaft  und  der  Genossen  richtet  sich  zunächst
  nach  dem  Statut.  Letzteres  darf  von  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
nur  insoweit  abweichen,  als  dies  ausdrücklich  für  zulässig  erklärt  ist.

§.  19.

Der  bei  Genehmigung  der  Bilanz  für  die  Genossen  sich  ergebende  Gewinn
oder  Verlust  des  Geschäftsjahres  ist  auf  diese  zu  vertheilen.  Die  Vertheilung  geschieht
  für  das  erste  Geschäftsjahr  nach  dem  Verhältniß  ihrer  auf  den  Geschäftsantheil
  geleisteten  Einzahlungen,  für  jedes  folgende  nach  dem  Verhältniß  ihrer
durch  die  Zuschreibung  von  Gewinn  oder  die  Abschreibung  von  Verlust  zum
Schlusse  des  vorhergegangenen  Geschäftsjahres  ermittelten  Geschäftsguthaben.  Die
Zuschreibung  des  Gewinns  erfolgt  solange,  als  nicht  der  Geschäftsantheil  erreicht  ist.

Das  Statut  kann  einen  anderen  Maßstab  für  die  Vertheilung  von  Gewinn
und  Verlust  aufstellen,  sowie  Bestimmung  darüber  treffen,  inwieweit  der  Gewinn
vor  Erreichung  des  Geschäftsantheils  an  die  Genossen  auszuzahlen  ist.  Bis  zur
Wiederergänzung  eines  durch  Verlust  verminderten  Guthabens  findet  eine  Auszahlung
  des  Gewinns  nicht  statt.