Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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der  »Interessenten«  gewisser  Standes-,
  Berufs=  und  Besitzklassen.  So  waren
  die  frühern  Landtage  regelmäßig
reine  Interessenvertretungen,  indem  hier
die  einzelnen  Stände  (#  Landstände)  als
solche  vertreten  waren  und  durch  i.
Vertreter  ihre  speziellen  Interessen  wahrnahmen.
  Die  modernen  Verfaffungen.
stellen  dagegen  den  Abgeordneten  als  den
Vertreter  der  Cesamtzzeit  der  Staatsangehörigen
  hin  und  verpflichten  ihn,  für
das  Wohl  und  für  das  J.  derselben  zu
wirken,  wenn  es  ihm  auch  unbenommen
ist,  seitens  gewisser  Interessenten  Wünsche
und  Beschwerden  entgegenzunehmen  und
sich  der  Vertretung  derartiger  Interessen
zu  unterziehen.  Auf  der  andern  Seite
bestehen  aber  nicht  nur  zahlreiche  Privatkorporationen,
  namentlich  Vereine,  Gewerbe-,
  Gewerk-,  landwirtschaftliche  Vereine
  2c.,  welche  eine  eigentliche  Interessenvertretung
  zum  Zweck  haben  (s.
Vereine),  sondern  es  ist  manchen  Interessenvertretungen
  auch  ein  öffentlichrechtlicher
  Charakter  verliehen,  indem
man  sie  mit  gewissen  autoritativen  Befugnissen
  ausstattete,  so  z.  B.  die  Handels=  und
Gewerbekammern,  die  Landwirtschaftsräte
  und  derartige  Kollegien.  Auch  der
neuerdings  für  Preußen  ins  Leben  gerufene
  Volkswirtschaftsrat  gehört  hierher.
Ebenso  beabsichtigt  man,  den  Innungen,
als  den  Interessenvertretungen  des  Handwerkerstands,
  gewisse  öffentlich-rechtliche
Befugnisse  8  verleihen,  während  sie  zur
Zeit  einen  lediglich  privatrechtlichen  Charakter
  haben.  In  der  Rechtswissenschaft
versteht  man  unter-J.--(id,  quodinterest)
den  Vermögenswert,  welchen  eine  gewisse
Leistung  darstellt,  und  der  dann  von  besonderer
  Wichtigkeit  ist,  wenn  die  Leistung
selbst  nicht  oder  nicht  in  gehöriger  Weise
erfolgt,  so  daß  Schadenersatz  geleistet  werden
  muß,  für  dessen  Höhe  das  J.  den
Maßstab  abgibt.  Ubrigens  wird  mit  dem
Ausdruck  »J.«  auch  eine  Kapitalrente  bezeichnet.



Interimistisch  (lat.),  einstweilig,  vorläufig.
  Interimistikum,  Anordnung,
welche  für  eine  streitige  Sache  einstweilen
getroffen  wird;  überhaupt  eine  vorläufige
Einrichtung,  z.  B.  die  einstweilige  Ver-Interimistisch

  —

Interpellation.

waltung  einer  Stelle,  vorbehaltlich  der
definitiven  Besetzung.

Jutern  (lat.),  innerlich,  innen  befindlich,
  nicht  für  die  Außenwelt  bestimmt;
Interne,  Einheimische,  Inländer;  internieren,
  in  das  Innere  eines  Landes
verbringen  oder  an  einen  bestimmten
Ort  verweisen,  insbesondere  politische
Verbrecher  oder  Truppenteile,  welche  auf
neutrales  Gebiet  übertreten.

Juternationäl  (lat.),  Bezeichnung  für
dasjenige,  was  zwischen  verschiedenen
Nationen=  stattfindet  oder  Geltung  hat.
So  bildet  der  internationale  Handelsverkehr
  (Welthandel)  den  Gegensatz  zum  innern

  Handel  in  den  einzelnen  Ländern.

Das  internationalk  Recht  ist  teils
öffentliches  (Völkerrecht,  s.  d.),  teils
privates,  von  der  Kollision  (s.  d.)  der
Rechte  handelndes,  insofern  es  nämlich  in
vielen  Fällen  zweifelhaft  sein  kann,  ob
eine  Sache  nach  der  Gesetzgebung  des  einen
oder  des  andern  Staats  zu  beurteilen  ist.

Internationale  (lat.),  eine  kommunistische
  Arbeiterverbindung,  welche  1864  zu
London  gestiftet  ward,  die  Beseitigung  der
dermaligen  Staats=  und  Gesellschaftsordnung
  anstrebt  und  ihren  Wiederaufbau
auf  der  Grundlage  des  Kommunismus
bezweckt.  Führer  derselben  ist  Karl  Marx,
auf  dessen  Betreiben  der  an  der  Spitze
der  J.  stehende  =  Generalrat  nach  New
Vork  verlegt  worden  ist.  Vgl.  Testut,
Die  J.,  ihr  Wesen  und  ihre  Bestrebungen
(beutsch  1872).

Internunzins  (lat.),  Botschafter,  Geschäftsträger,
  insbesondere  der  Titel
päpstlicher  Botschafter  niederern  Grades
als  der  Nunzius  und  der  des  österrcichischen
Gesandten  in  Konstantinopel  (weil  früher
zwischen  Osterreich  und  der  Türkei  nur

affenstillstand,  kein  Friede  abgeschlossen
wurde).

Interpellation  (lat.),  im  parlamentarischen
  Leben  eine  an  die  Staatsregierung
  gerichtete  Anfrage  um  Auskunftserteilung
  oder  Rechenschaft  über
eine  bestimmte  Angelegenheit.  Manche
Verfassungsurkunden  räumen  den  Abgeordneten
  ausdrücklich  das  Recht  ein,  die

Vierung  zu  interpellieren.  Wo
dies  Interpellationsrecht  ausdrück-