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der »Interessenten« gewisser Standes-,
Berufs= und Besitzklassen. So waren
die frühern Landtage regelmäßig
reine Interessenvertretungen, indem hier
die einzelnen Stände (# Landstände) als
solche vertreten waren und durch i.
Vertreter ihre speziellen Interessen wahrnahmen.
Die modernen Verfaffungen.
stellen dagegen den Abgeordneten als den
Vertreter der Cesamtzzeit der Staatsangehörigen
hin und verpflichten ihn, für
das Wohl und für das J. derselben zu
wirken, wenn es ihm auch unbenommen
ist, seitens gewisser Interessenten Wünsche
und Beschwerden entgegenzunehmen und
sich der Vertretung derartiger Interessen
zu unterziehen. Auf der andern Seite
bestehen aber nicht nur zahlreiche Privatkorporationen,
namentlich Vereine, Gewerbe-,
Gewerk-, landwirtschaftliche Vereine
2c., welche eine eigentliche Interessenvertretung
zum Zweck haben (s.
Vereine), sondern es ist manchen Interessenvertretungen
auch ein öffentlichrechtlicher
Charakter verliehen, indem
man sie mit gewissen autoritativen Befugnissen
ausstattete, so z. B. die Handels= und
Gewerbekammern, die Landwirtschaftsräte
und derartige Kollegien. Auch der
neuerdings für Preußen ins Leben gerufene
Volkswirtschaftsrat gehört hierher.
Ebenso beabsichtigt man, den Innungen,
als den Interessenvertretungen des Handwerkerstands,
gewisse öffentlich-rechtliche
Befugnisse 8 verleihen, während sie zur
Zeit einen lediglich privatrechtlichen Charakter
haben. In der Rechtswissenschaft
versteht man unter-J.--(id, quodinterest)
den Vermögenswert, welchen eine gewisse
Leistung darstellt, und der dann von besonderer
Wichtigkeit ist, wenn die Leistung
selbst nicht oder nicht in gehöriger Weise
erfolgt, so daß Schadenersatz geleistet werden
muß, für dessen Höhe das J. den
Maßstab abgibt. Ubrigens wird mit dem
Ausdruck »J.« auch eine Kapitalrente bezeichnet.
Interimistisch (lat.), einstweilig, vorläufig.
Interimistikum, Anordnung,
welche für eine streitige Sache einstweilen
getroffen wird; überhaupt eine vorläufige
Einrichtung, z. B. die einstweilige Ver-Interimistisch
—
Interpellation.
waltung einer Stelle, vorbehaltlich der
definitiven Besetzung.
Jutern (lat.), innerlich, innen befindlich,
nicht für die Außenwelt bestimmt;
Interne, Einheimische, Inländer; internieren,
in das Innere eines Landes
verbringen oder an einen bestimmten
Ort verweisen, insbesondere politische
Verbrecher oder Truppenteile, welche auf
neutrales Gebiet übertreten.
Juternationäl (lat.), Bezeichnung für
dasjenige, was zwischen verschiedenen
Nationen= stattfindet oder Geltung hat.
So bildet der internationale Handelsverkehr
(Welthandel) den Gegensatz zum innern
Handel in den einzelnen Ländern.
Das internationalk Recht ist teils
öffentliches (Völkerrecht, s. d.), teils
privates, von der Kollision (s. d.) der
Rechte handelndes, insofern es nämlich in
vielen Fällen zweifelhaft sein kann, ob
eine Sache nach der Gesetzgebung des einen
oder des andern Staats zu beurteilen ist.
Internationale (lat.), eine kommunistische
Arbeiterverbindung, welche 1864 zu
London gestiftet ward, die Beseitigung der
dermaligen Staats= und Gesellschaftsordnung
anstrebt und ihren Wiederaufbau
auf der Grundlage des Kommunismus
bezweckt. Führer derselben ist Karl Marx,
auf dessen Betreiben der an der Spitze
der J. stehende = Generalrat nach New
Vork verlegt worden ist. Vgl. Testut,
Die J., ihr Wesen und ihre Bestrebungen
(beutsch 1872).
Internunzins (lat.), Botschafter, Geschäftsträger,
insbesondere der Titel
päpstlicher Botschafter niederern Grades
als der Nunzius und der des österrcichischen
Gesandten in Konstantinopel (weil früher
zwischen Osterreich und der Türkei nur
affenstillstand, kein Friede abgeschlossen
wurde).
Interpellation (lat.), im parlamentarischen
Leben eine an die Staatsregierung
gerichtete Anfrage um Auskunftserteilung
oder Rechenschaft über
eine bestimmte Angelegenheit. Manche
Verfassungsurkunden räumen den Abgeordneten
ausdrücklich das Recht ein, die
Vierung zu interpellieren. Wo
dies Interpellationsrecht ausdrück-