Kreisordnung. § 19. 165
ausschusse anzubringen. Einsprüche gegen die Höhe von
Kreiszuschlägen zu den direkten Staatssteuern, welche sich
gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig.
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb
zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte
statt. Hierbei ist die Zuständigkeit der
Verwaltungsgerichte auch insoweit begründet, als bisher
durch 8. 79 Titel 14 Theil II Allgemeinen Landrechts,
beziehungsweise §§. 9, 10 des Gesetzes über die Erweiterung
des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 (Gesetz-Samml.
S. 241) oder sonstige bestehende Vorschriften der ordentliche
Rechtsweg für zulässig erklärt war.
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage
haben keine aufschiebende Wirkung.
Abs. 1: §8 11, 15, 70a, 116 no. 3 u. 6. Dem Verwaltungsgericht
steht das Recht der Kontrole über die Rechtsgültigkeit des betr.
Kreistagsbeschlusses zu, O. V. G. IX S. 26.
Abs. 3: Die in Bezug nenommenen Bestimmungen lauten:
§ 79. Behauptet aber Jemand aus besonderen Gründen
nämlich durch Verträge, ausdrückliche Privilegia oder Verjährung)
die Befreiung von einer solchen Abgabe (§§ 4—8) oder behauptet
er in der Bestimmung seines Antheils über die Gebühr belastet
zu sein (§ 9): so soll er darüber rechtlich gehört werden.
§ 9. Wegen allgemeimer Anlagen und Abgaben (88 36, 41
der V. v. 26. Dezember 1808 /G.S. v. 1817 S. 283)]; 88 78, 79
Th. II Tit. 14 A.L. R.) kann auf Grund der Behauptung, daß die
einzelne Forderung bereits getilgt oder verjährt sei, die Klage auf
Erstattung des Gezahlten angestellt werden, jedoch bei Verlust des
Klagerechts nur binnen spätestens sechs Monaten nach erfolgter
Beitreibung oder geleisteter Zahlung.
§ 10. Der Rechtsweg findet ferner statt, wenn der Herangezogene
behauptet, daß die geforderte Abgabe keine öffentliche
Abgabe sei, sondern auf einem aufgehobenen privatrechtlichen
giutzemene- insbesondere einem früheren gutsherrlichen, schutzerrlichen
oder grundherrlichen Verhältniß beruhe.
Vgl. Zuständ. Ges. § 160.
An die Stelle des Bezirksverwaltungsgerichts tritt jetzt der Bezirksausschuß
— Ldverw.Ges. 8 153 —, gegen dessen Entscheidung nur die
Revision zulässig ist, Zuständ. Ges. 8 3.