Volltext : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

Kreisordnung.  §  19.  165

ausschusse  anzubringen.  Einsprüche  gegen  die  Höhe  von
Kreiszuschlägen  zu  den  direkten  Staatssteuern,  welche  sich
gegen  den  Prinzipalsatz  der  letzteren  richten,  sind  unzulässig.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb
  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte
  statt.  Hierbei  ist  die  Zuständigkeit  der
Verwaltungsgerichte  auch  insoweit  begründet,  als  bisher
durch  8.  79  Titel  14  Theil  II  Allgemeinen  Landrechts,
beziehungsweise  §§.  9,  10  des  Gesetzes  über  die  Erweiterung
des  Rechtsweges  vom  24.  Mai  1861  (Gesetz-Samml.
S.  241)  oder  sonstige  bestehende  Vorschriften  der  ordentliche
  Rechtsweg  für  zulässig  erklärt  war.

Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche,  sowie  die  Klage
haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

Abs.  1:  §8  11,  15,  70a,  116  no.  3  u.  6.  Dem  Verwaltungsgericht
  steht  das  Recht  der  Kontrole  über  die  Rechtsgültigkeit  des  betr.

Kreistagsbeschlusses  zu,  O.  V.  G.  IX  S.  26.
Abs.  3:  Die  in  Bezug  nenommenen  Bestimmungen  lauten:

§  79.  Behauptet  aber  Jemand  aus  besonderen  Gründen
nämlich  durch  Verträge,  ausdrückliche  Privilegia  oder  Verjährung)
die  Befreiung  von  einer  solchen  Abgabe  (§§  4—8)  oder  behauptet
er  in  der  Bestimmung  seines  Antheils  über  die  Gebühr  belastet
zu  sein  (§  9):  so  soll  er  darüber  rechtlich  gehört  werden.

§  9.  Wegen  allgemeimer  Anlagen  und  Abgaben  (88  36,  41
der  V.  v.  26.  Dezember  1808  /G.S.  v.  1817  S.  283)];  88  78,  79
Th.  II  Tit.  14  A.L.  R.)  kann  auf  Grund  der  Behauptung,  daß  die
einzelne  Forderung  bereits  getilgt  oder  verjährt  sei,  die  Klage  auf
Erstattung  des  Gezahlten  angestellt  werden,  jedoch  bei  Verlust  des
Klagerechts  nur  binnen  spätestens  sechs  Monaten  nach  erfolgter
Beitreibung  oder  geleisteter  Zahlung.

§  10.  Der  Rechtsweg  findet  ferner  statt,  wenn  der  Herangezogene
  behauptet,  daß  die  geforderte  Abgabe  keine  öffentliche
Abgabe  sei,  sondern  auf  einem  aufgehobenen  privatrechtlichen
giutzemene-  insbesondere  einem  früheren  gutsherrlichen,  schutzerrlichen
  oder  grundherrlichen  Verhältniß  beruhe.

Vgl.  Zuständ.  Ges.  §  160.

An  die  Stelle  des  Bezirksverwaltungsgerichts  tritt  jetzt  der  Bezirksausschuß
  —  Ldverw.Ges.  8  153  —,  gegen  dessen  Entscheidung  nur  die
Revision  zulässig  ist,  Zuständ.  Ges.  8  3.