Contents : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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den  Makel  der  Besserungs-  und  Strafanstalt  aufgedrückt  zu  erhalten.
  Für  Kinder,  welche  auf  diesem  Wege  nicht  einem
ordentlichen  und  rechtschaffenen  Leben  zurückzugewinnen  sind,
halten  wir  dann  selbstverständlich  noch  die  geschlossene  Besserungsanstalt
  in  Bereitschaft.

Ich  habe  die  Darstellung  der  Formen,  in  denen  sich  die
hiesige  kommunale  Kinderfürsorge  bewegt,  mit  Absicht  etwas
breiter  und  ausführlicher  gehalten,  als  vielleicht  nothwendig  gewesen
  wäre,  um  den  Leser  erkennen  zu  lassen,  wie  bereits  in  der
mit  dieser  Fürsorge  verbundenen  Aufsicht  auf  und  über  die  derselben
  unterliegenden  Kinder  ein  Theil  der  einem  Vormunde  zufallenden
  pflichtmässigen  Aufsicht  und  Fürsorge  erfüllt  wird  bezw.
enthalten  ist.

An  diese  soeben  geschilderten  administrativen  Verfahrungsweisen
  schliesst  sich  nun  unsere  hiesige  Einrichtung  der  Vormundschaftsübernahme
  über  diese  Kinder  an.  Den  Anstoss  zu  derselben
gaben  die  auf  dem  (zebiete  des  Ziehkinderwesens  bei  uns  eingetretenen
  Verhältnisse.  Ueberall  stiessen  wir  bei  unseren  Massnahmen
  zum  Schutze  der  Ziehkinder  auf  Schranken,  welche  wir
zu  übersteigen  oder  zu  umgehen  nicht  vermochten.  Es  schien
fast,  als  ob  bis  in  die  neuere  Zeit  das  Ziehkinderwesen  eine
Rechtsfrage  darstelle,  betreffs  deren  es  zweifelhaft  sei,  ob  die
Gesetzgebung  eine  Ordnung  derselben  nicht  für  nothwendig  erachtet,
  oder  nicht  gewusst  habe,  wo  dieselbe  zweckmässig  unterzubringen
  und  zu  erledigen  sei.  Weder  unser  früheres  sächsisches
(Grewerbegesetz  vom  15.  Okt.  1861,  welches  nach  seinem  $  1  „auf
alle  gewerbsmässig  betriebenen  Beschäftigungen*  Anwendung  zu
leiden  hatte,  noch  die  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen
Bund  bezw.  das  Deutsche  Reich  vom  25.  Juni  1869  führten  die
Erziehung  von  Kindern  gegen  Entgeld,  also  die  gewerbsmässige
Erziehung  derselben,  unter  ihren  Ausnahmen  auf.  Auch  unsere
sächsische  Armengesetzgebung  gewährte  uns  keinen  Rückhalt,
denn  das  Ziehkinderwesen  hat  an  sich  mit  der  A.rmenpflege  nichts