Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 2.
Inhalt: Gesetz, betreffend den Schutz der deutschen Interessen und Bekämpfung des Sklavenhandels in
Ostafrika. S. 3.
(Nr. 1841.) Gesetz, betreffend den Schutz der deutschen Interessen und Bekämpfung des
Sklavenhandels in Ostafrika. Vom 2. Februar 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Für Maßregeln zur Unterdrückung des Sklavenhandels und zum Schutz
der deutschen Interessen in Ostafrika wird eine Summe bis zur Höhe von zwei
Millionen Mark zur Verfügung gestellt.
§. 2.
Die Ausführung der erforderlichen Maßregeln wird einem Reichskommissar
übertragen.
§. 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die erforderlichen Beträge nach Maß-
gabe des eintretenden Bedürfnisses aus den bereiten Mitteln der Reichs-Hauptkasse
zu entnehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Februar 1889.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bismarck.
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1889. 2
Ausgegeben zu Berlin den 5. Februar 1889.