tungen, welche nach den Schtkester bemessen und über deren Berechnung
besondere Vereinbarung getroffen wird.
f. Die Gesellschaft ist verpflichtet, ren mit ostfreipässen versehenen Personen
unentgeldlich zu beserkeh, vorausgeset, daß diese nur einen Theil ihrer
Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerk
zurücklegen.
. 24.
In Bezug auf das Verhältniß zur Militärverwaltung des deutschen Reiches hat
sich die Gesellschaft denselben Verpflichtungen zu unterwersen, welche in dieser Beziehung
den Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 eingeführt sind, oder noch
eingeführt werden. Inobesondere gilt dies von sämmtlichen bei der Beförderung von
Militärpersonen, Militäreffecken und sonstigen Armeebedürfnissen anzuwendenden Transporksätzen
5. 25.
Der Telegraphenverwaltung des deutschen Reiches gegenüber hat folgendes Verhältniß
einzutreten.
1) die Elsenbahnverwaltung hat die Benuhung des Eisenbahnterrains, welches
außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt, und soweit es nicht zu
Seitengräben, Einfriedigungen rc. benutzt wird, zur Anlage von oberirdischen
und unterirdischen Reichstelegraphenlinien unentgeldlich zu gestatten.
Für die oberirdischen Telegraphenlinien soll thunlichft entferut von den
Bahngleisen nach Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf
der einen Seite des Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisenbahmverwaltung.
zur Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unenlgeldlich mit
benutzt werden darf. Zur Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien soll
in der Regel diejenige Seite des Bahnterrains benutzt werden, welche von
den oberirdischen Linien im Allgemeinen nicht verfolgt wird.
Der erste Trakt der Reichstelegraphenlinien wird von der Reichsteleraphenverwaltung
und der Eisenbahnverwaltung gemeinschaftlich festgesetzt.
Menderunhen, welche durch den Vetrieb der Bahn nachweislich geboten sind,
ersolgen auf Kosten der Reichstelegraphenverwaltung, resp. der Eisenbahn;
die Kosten werden nach Verhältniß der beiderseitigen Anzahl Drähte reparlirt.
Ueber anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß
erforderlich, und werden dieselben für Rechnung desjenigen Theiles ausgeführt,
von welchem dieselben ausgegangen sind.
2) Die Eisenbahnverwaltung gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung
der Reichslelegraphenlinicn beaustragten und hierzu legitimirten Telegraphenbeamten
und deren Hülfsarbeitern Behufs Ausführung ihrer Geschäfte das
Betreten der Bahn unter Beachtung der bahnpolizeilichen Bestimmungen,
ach zu gleichem Zwecke diien Beamten die Benutßzung eines Schaffnersites
oder Dienstcoupés auf a Zügen, einschließlich der Güterzüge, gegen
Lösung von Fahrbillets gS l vMrikon Wagenklasse.