Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

tungen,  welche  nach  den  Schtkester  bemessen  und  über  deren  Berechnung
besondere  Vereinbarung  getroffen  wird.

f.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  ren  mit  ostfreipässen  versehenen  Personen
unentgeldlich  zu  beserkeh,  vorausgeset,  daß  diese  nur  einen  Theil  ihrer
Reise  auf  der  Eisenbahn,  einen  anderen  Theil  aber  mit  gewöhnlichem  Postfuhrwerk
  zurücklegen.

.  24.

In  Bezug  auf  das  Verhältniß  zur  Militärverwaltung  des  deutschen  Reiches  hat
sich  die  Gesellschaft  denselben  Verpflichtungen  zu  unterwersen,  welche  in  dieser  Beziehung
den  Staatsbahnen  gegenüber  durch  die  Reglements  von  1868  eingeführt  sind,  oder  noch
eingeführt  werden.  Inobesondere  gilt  dies  von  sämmtlichen  bei  der  Beförderung  von
Militärpersonen,  Militäreffecken  und  sonstigen  Armeebedürfnissen  anzuwendenden  Transporksätzen



5.  25.
Der  Telegraphenverwaltung  des  deutschen  Reiches  gegenüber  hat  folgendes  Verhältniß
  einzutreten.

1)  die  Elsenbahnverwaltung  hat  die  Benuhung  des  Eisenbahnterrains,  welches
außerhalb  des  vorschriftsmäßigen  freien  Profils  liegt,  und  soweit  es  nicht  zu
Seitengräben,  Einfriedigungen  rc.  benutzt  wird,  zur  Anlage  von  oberirdischen
und  unterirdischen  Reichstelegraphenlinien  unentgeldlich  zu  gestatten.

Für  die  oberirdischen  Telegraphenlinien  soll  thunlichft  entferut  von  den
Bahngleisen  nach  Bedürfniß  eine  einfache  oder  doppelte  Stangenreihe  auf
der  einen  Seite  des  Bahnplanums  aufgestellt  werden,  welche  von  der  Eisenbahmverwaltung.
  zur  Befestigung  ihrer  Telegraphenleitungen  unenlgeldlich  mit
benutzt  werden  darf.  Zur  Anlage  der  unterirdischen  Telegraphenlinien  soll
in  der  Regel  diejenige  Seite  des  Bahnterrains  benutzt  werden,  welche  von
den  oberirdischen  Linien  im  Allgemeinen  nicht  verfolgt  wird.

Der  erste  Trakt  der  Reichstelegraphenlinien  wird  von  der  Reichsteleraphenverwaltung
  und  der  Eisenbahnverwaltung  gemeinschaftlich  festgesetzt.
Menderunhen,  welche  durch  den  Vetrieb  der  Bahn  nachweislich  geboten  sind,
ersolgen  auf  Kosten  der  Reichstelegraphenverwaltung,  resp.  der  Eisenbahn;
die  Kosten  werden  nach  Verhältniß  der  beiderseitigen  Anzahl  Drähte  reparlirt.
  Ueber  anderweite  Veränderungen  ist  beiderseitiges  Einverständniß
erforderlich,  und  werden  dieselben  für  Rechnung  desjenigen  Theiles  ausgeführt,
von  welchem  dieselben  ausgegangen  sind.

2)  Die  Eisenbahnverwaltung  gestattet  den  mit  der  Anlage  und  Unterhaltung
der  Reichslelegraphenlinicn  beaustragten  und  hierzu  legitimirten  Telegraphenbeamten
  und  deren  Hülfsarbeitern  Behufs  Ausführung  ihrer  Geschäfte  das
Betreten  der  Bahn  unter  Beachtung  der  bahnpolizeilichen  Bestimmungen,
ach  zu  gleichem  Zwecke  diien  Beamten  die  Benutßzung  eines  Schaffnersites
oder  Dienstcoupés  auf  a  Zügen,  einschließlich  der  Güterzüge,  gegen
Lösung  von  Fahrbillets  gS  l  vMrikon  Wagenklasse.