Metadata : Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

154  89  und  Abänderungsgesetz  vom  11.  Dezember  1915.

Verbote,  deren  Übertretung  §  Db  unter  Strafe  stellt,  könnten
vom  M.  B.  nur  vermöge  der  auf  ihn  übergegangenen  vollziehenden
  Gewalt  erlassen  werden  und  seien  daher  wie  diese
an  die  Gesetze  gebunden:  so  besonders  Galli  (D.  Str.  Z.  1915
S.  106  u.  342ff.),  Pelargus  (Leipz.  Z.  1915  S.  1185  ff.),
Kitzinger  (Zeitschr.  f.  d.  ges.  Strafr.  Bd.  36  S.  770fff.);  ähnlich
auch  Stenglein  und  Ebermayer  Note  9  bzw.  7  zu  §  9,  Frank
(Leipz.  3.  1915  S.  3),  Behmer  (J.W.  1914  S.  1007)  und  Waldecker
  (J.  W.  1916  S.  343  Anm.).  Galli  und  Kitzinger  stützen
ihre  Ansicht  einmal  auf  die  Stellung  des  Buchstaben  b  im  Gesetze
überhaupt  und  im  §  9  im  besonderen:  es  wäre  auffallend  und
natürlicher  Gesetzessprache  widersprechend,  wenn  eine  neue
außerordentliche  Befugnis  nicht  klar  im  Gesetz  ausgesprochen
wäre,  sondern  nur  durch  indirekte  Schlußfolgerungen  aus  ihm
zu  entnehmen  wäre;  die  Bedeutung  des  §&  9#b  liege  nur  darin,
daß  er  die  Übertretungen  sicherheitspolizeilicher  Anordnungen,
die  sonst  mit  leichten  Geld=  oder  Haftstrafen  bedroht  seien,  mit
Gefängnisstrafe  bedrohe;  es  liege  auch  keine  Veranlassung  zu
einer  Ausdehnung  vor,  da  der  Abergang  der  vollziehenden
Gewalt  aller  Behörden  dem  M.  B.  bereits  eine  überragende
Stellung  gebe,  die  noch  durch  die  Suspension  nach  #  5  bedeutend
verstärkt  werden  könne;  der  §  5  wäre  bei  Annahme  eines  besonderen
  über  den  #§#  4  hinausgehenden  Verordnungsrechtes
direkt  überflüssig.  Galli  beruft  sich  ferner  auf  eine  ausführlich
wiedergegebene  Verfügung  des  Generalquartiermeisters  vom
1.  5.  1915,  nach  der  die  Verordnungen  der  M.  B.,  die  im  besetzten
  Gebiet  auf  Grund  der  ###  2  und  3  der  Kaiserlichen
Verordnung  über  das  außerordentliche  feldgerichtliche  Verfahren
  gegen  Ausländer  vom  28.  12.  1899  ergehen,  nicht  im
Widerspruch  mit  Gesetzen  oder  Verordnungen,  völkerrechtlichen
Grundsätzen  oder  Verträgen,  soweit  solche  nicht  durch  den  Krieg
aufgehoben  sind,  stehen  dürfen.  Pelargus  knüpft  an  den  Wortlaut
  des  §  9b  an,  der  nur  die  Merkmale  einer  strafbaren  Handlung
  enthalte,  ohne  über  die  Zuständigkeit  des  M.  B.  zum  Erlasse
von  Verboten  auch  nur  eine  Andeutung  zu  machen,  und  folgert