126 Vermischte Mittheilungen.
Widerspruche. Derselbe hat vielmehr ausdrücklich angenommen, daß das
Versprechen eines besonderen Vortheils für die Abstimmung in einem
gewissen Sinne gegen die guten Sitten verstoße, und er hat weiter gerade
mit Rücksicht auf die konkrete Sachlage festgestellt, daß dem Kläger als
Konkursgläubiger ein solches Versprechen dafür gegeben und von ihm angenommen
ist, daß er für den freihändigen Verkauf des Grundstücks an
die Beklagte stimme. Das Versprechen an sich verstößt aber gegen
die guten Sitten, und es kommt nicht darauf an, ob der Konkursgläubiger
dann auch wirklich seine Abstimmung in der verlangten Weise abgegeben
hat. Eine Rechtsnormverletzung fällt somit dem Bernfungsrichter nicht
zur Last. IV. Civilsenat 304/197. Urtheil vom 28. März 1898.
IV. Vermischte Mittheilungen.
Bezüglich des Unterhaltsanspruchs des außerehelichen Kindes gegen
die Eltern des Kindsvaters, gegen mehrere Zuhälter und des Deflorationsanspruchs
der Mutter regt Herr Oberamtsrichter Babl in Straubing eine
interessante Frage an, welche wir hiemit zur Diskussion stellen. Genannter Herr
schreibt nämlich wörtlich Folgendes:
Die Vormundyschast eines außerehelichen Kindes suchte in einer Streitsache wegen
Alimenten gegen B., die Mutter des Kindavaters, um Zulassung zum Armenrechte bei
dem Landgerichte N. nach und das Armenrecht wurde ihr in erster und auf Beschwerde
in zweiter Instanz verweigert. Die abweisenden Beschlüsse sind begründet wie folgt:
Das BGB. tritt zwar erst mil dem 1. Januar 1900 in Kraft, allein das Einführungsgesetz
zu diesem Gesetze vom 18. Angust 1896 ist bereits in Krast getreten und verordnet
in Art. 208, daß die rechtliche Stellung eines vor dem 1. Jannar 1900 geborenen
unehelichen Kindes sich von diesem Zeitpunkte an nach den Vorschriften dieses
Gesetzes bestimmt, daß die Beklagte deshalb jede Haftung für das anszereheliche Kind
ihres Sohnes schon jett ablehnen kann, sofern sie für die Zeit nach dem 1. Jannar
1900 in Anspruch genommen wird. Von der Beklagten können nur die Unterhaltsansprüche
vom 1. Jannar 1898 bis 1. Jannar 1900 verlangt werden, die keine 300 Mk.
betragen: hiefür ist das Amtsgericht zuständig, bezüglich der nach dem 1. Jannar 1917)
fällig werdenden Unterhaltsbeiträge ist die Rechtsversolgung aussichtalos.
Ist das richtig oder nicht?
Nach Art. 55 des EG. z. Be#B. treten die privatrechtlichen Vorschriften der
Landesgesebe außer Kraft, soweit nicht in dem BGB. oder im E#. jelbst ein anderes
bestimmt ist. Dieses Außerkrafttreten der Landesgesetze kann sich nur auf solche Thatbestände,
Rechtsgeschäste, Verwandtschaften, unerlaubte Handlungen, erstrecken, die sich
nach dem 1. Jannar 1910 ereignet haben, was sich vorher ereignet hat, wird von dem
bisherigen Gesetze beherrscht, auch über den I. Jannar 1900 hinane, soweit nicht in
den Uebergangsvorschristen des Art. 153 bis 218 des CG. Ansnahmen gemacht sind.
Wer unter der Herrschaft des jebigen Gesetzes gewettet, eine Hochzeiterin vermittelt
hat, kann nach dem 1. Jannar 19000, wiewohl die I§ 6öK, 762 des BGB. eine Verbindlichkeit
nicht entstehen lassen, seinen Anspruch nach dem bisherigen Rechte verfolgen.
Wer auf Grund des ietzigen Rechtes mit Jemand verwandt und unterhaltspflichtig geworden
ist, der bleibt unterhaltspflichtig auch nach dem 1. Jannar 1900. Das Landesrecht
ist nicht schon jetzt aufgehoben, weil das EG. z. BGB. bereits am 18. August