Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

126  Vermischte  Mittheilungen.

Widerspruche.  Derselbe  hat  vielmehr  ausdrücklich  angenommen,  daß  das
Versprechen  eines  besonderen  Vortheils  für  die  Abstimmung  in  einem
gewissen  Sinne  gegen  die  guten  Sitten  verstoße,  und  er  hat  weiter  gerade
mit  Rücksicht  auf  die  konkrete  Sachlage  festgestellt,  daß  dem  Kläger  als
Konkursgläubiger  ein  solches  Versprechen  dafür  gegeben  und  von  ihm  angenommen
  ist,  daß  er  für  den  freihändigen  Verkauf  des  Grundstücks  an
die  Beklagte  stimme.  Das  Versprechen  an  sich  verstößt  aber  gegen
die  guten  Sitten,  und  es  kommt  nicht  darauf  an,  ob  der  Konkursgläubiger
dann  auch  wirklich  seine  Abstimmung  in  der  verlangten  Weise  abgegeben
hat.  Eine  Rechtsnormverletzung  fällt  somit  dem  Bernfungsrichter  nicht
zur  Last.  IV.  Civilsenat  304/197.  Urtheil  vom  28.  März  1898.

IV.  Vermischte  Mittheilungen.

Bezüglich  des  Unterhaltsanspruchs  des  außerehelichen  Kindes  gegen
die  Eltern  des  Kindsvaters,  gegen  mehrere  Zuhälter  und  des  Deflorationsanspruchs
  der  Mutter  regt  Herr  Oberamtsrichter  Babl  in  Straubing  eine
interessante  Frage  an,  welche  wir  hiemit  zur  Diskussion  stellen.  Genannter  Herr
schreibt  nämlich  wörtlich  Folgendes:

Die  Vormundyschast  eines  außerehelichen  Kindes  suchte  in  einer  Streitsache  wegen
Alimenten  gegen  B.,  die  Mutter  des  Kindavaters,  um  Zulassung  zum  Armenrechte  bei
dem  Landgerichte  N.  nach  und  das  Armenrecht  wurde  ihr  in  erster  und  auf  Beschwerde
in  zweiter  Instanz  verweigert.  Die  abweisenden  Beschlüsse  sind  begründet  wie  folgt:
Das  BGB.  tritt  zwar  erst  mil  dem  1.  Januar  1900  in  Kraft,  allein  das  Einführungsgesetz
  zu  diesem  Gesetze  vom  18.  Angust  1896  ist  bereits  in  Krast  getreten  und  verordnet
  in  Art.  208,  daß  die  rechtliche  Stellung  eines  vor  dem  1.  Jannar  1900  geborenen
  unehelichen  Kindes  sich  von  diesem  Zeitpunkte  an  nach  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  bestimmt,  daß  die  Beklagte  deshalb  jede  Haftung  für  das  anszereheliche  Kind
ihres  Sohnes  schon  jett  ablehnen  kann,  sofern  sie  für  die  Zeit  nach  dem  1.  Jannar
1900  in  Anspruch  genommen  wird.  Von  der  Beklagten  können  nur  die  Unterhaltsansprüche
  vom  1.  Jannar  1898  bis  1.  Jannar  1900  verlangt  werden,  die  keine  300  Mk.
betragen:  hiefür  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  bezüglich  der  nach  dem  1.  Jannar  1917)
fällig  werdenden  Unterhaltsbeiträge  ist  die  Rechtsversolgung  aussichtalos.

Ist  das  richtig  oder  nicht?

Nach  Art.  55  des  EG.  z.  Be#B.  treten  die  privatrechtlichen  Vorschriften  der
Landesgesebe  außer  Kraft,  soweit  nicht  in  dem  BGB.  oder  im  E#.  jelbst  ein  anderes
bestimmt  ist.  Dieses  Außerkrafttreten  der  Landesgesetze  kann  sich  nur  auf  solche  Thatbestände,
  Rechtsgeschäste,  Verwandtschaften,  unerlaubte  Handlungen,  erstrecken,  die  sich
nach  dem  1.  Jannar  1910  ereignet  haben,  was  sich  vorher  ereignet  hat,  wird  von  dem
bisherigen  Gesetze  beherrscht,  auch  über  den  I.  Jannar  1900  hinane,  soweit  nicht  in
den  Uebergangsvorschristen  des  Art.  153  bis  218  des  CG.  Ansnahmen  gemacht  sind.
Wer  unter  der  Herrschaft  des  jebigen  Gesetzes  gewettet,  eine  Hochzeiterin  vermittelt
hat,  kann  nach  dem  1.  Jannar  19000,  wiewohl  die  I§  6öK,  762  des  BGB.  eine  Verbindlichkeit
  nicht  entstehen  lassen,  seinen  Anspruch  nach  dem  bisherigen  Rechte  verfolgen.
Wer  auf  Grund  des  ietzigen  Rechtes  mit  Jemand  verwandt  und  unterhaltspflichtig  geworden
  ist,  der  bleibt  unterhaltspflichtig  auch  nach  dem  1.  Jannar  1900.  Das  Landesrecht
  ist  nicht  schon  jetzt  aufgehoben,  weil  das  EG.  z.  BGB.  bereits  am  18.  August