Full text : Blätter für Rechtsanwendung. V. Band (5)

236  Von  Ausföhrung  vorbehaltner  Beschwerden.

3)  Die  oben  angeführte  Bestimmung  des  §.  53,
Nr.  4  hat  gleichfalls  auf  vorliegenden  Fall  keinen
Bezug.  In  ihr  ist  unterstellt,  daß  eine  Verwahrung
  anzubringen  war,  und  daß  statt  derselben
eine  Berufung  eingelegt  wurde.  In  dem  hier  gegebenen
  Fall  war  aber  den  obigen  Erörterungen
zufolge  eine  Verwahrung  gar  nicht  anzubringen.
Von  dem  Tage  der  Insinuation  der  ein  beschwerendes
  Präjudiz  androhenden  Ladung,  lief  der  Termin
  für  die  Verwahrung  gegen  diese  Androhung.
Ehe  der  Termin  abgelaufen  war,  wurde  das  die
Verwirkung  der  beschwerenden  Drohung  aussprechende
  Urtheil  publizirt.  Von  nun  an  begann  die
Frist  zur  Berufung  gegen  das  Urtheil  zu  laufen.
Sowie  das  Urtheil  die  Ladung  in  sich  aufgenommen
  und  absorbirt  hat,  so  hat  auch  die  Frist  zur
Berufung  jene  zur  Verwahrung  gleichsam  in  sich
aufgenommen  und  verschlungen,  und  es  ist  eben
darum  eine  gesonderte  Verwahrung  nicht  mehr
nothwendig.

2.

Eine  Beschwerde  gegen  ein  ein  faches
Dekret  oder  einen  Zwischenbescheid  kann
und  muß  beziehungsweise  auch  mit  der
Appellation  gegen  ein  Erkenntniß,  welches
  einen  Eid  auferlegt,  verbunden
werden.

In  dem  8.  51,  Abs.  2  heißt  es  „Es  bleibt
ihm  (demjenigen,  der  sich  gegen  ein  einfaches  Dekret
  oder  einen  Zwischenbescheid,  wodurch  er  beschwert
  zu  seyn  glaubt,  binnen  14  Tagen  bei  Gericht
  verwahrt  hat)  das  Recht  vorbehalten,  die