236 Von Ausföhrung vorbehaltner Beschwerden.
3) Die oben angeführte Bestimmung des §. 53,
Nr. 4 hat gleichfalls auf vorliegenden Fall keinen
Bezug. In ihr ist unterstellt, daß eine Verwahrung
anzubringen war, und daß statt derselben
eine Berufung eingelegt wurde. In dem hier gegebenen
Fall war aber den obigen Erörterungen
zufolge eine Verwahrung gar nicht anzubringen.
Von dem Tage der Insinuation der ein beschwerendes
Präjudiz androhenden Ladung, lief der Termin
für die Verwahrung gegen diese Androhung.
Ehe der Termin abgelaufen war, wurde das die
Verwirkung der beschwerenden Drohung aussprechende
Urtheil publizirt. Von nun an begann die
Frist zur Berufung gegen das Urtheil zu laufen.
Sowie das Urtheil die Ladung in sich aufgenommen
und absorbirt hat, so hat auch die Frist zur
Berufung jene zur Verwahrung gleichsam in sich
aufgenommen und verschlungen, und es ist eben
darum eine gesonderte Verwahrung nicht mehr
nothwendig.
2.
Eine Beschwerde gegen ein ein faches
Dekret oder einen Zwischenbescheid kann
und muß beziehungsweise auch mit der
Appellation gegen ein Erkenntniß, welches
einen Eid auferlegt, verbunden
werden.
In dem 8. 51, Abs. 2 heißt es „Es bleibt
ihm (demjenigen, der sich gegen ein einfaches Dekret
oder einen Zwischenbescheid, wodurch er beschwert
zu seyn glaubt, binnen 14 Tagen bei Gericht
verwahrt hat) das Recht vorbehalten, die