Full text : Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

8  43.  Elsaß-Lothringen.  179

scheidung  von  Einsprüchen  gegen  Verfügungen  des
Reichseisenbahnamts;

c)  die  Reichsrayonkommission  zur  endgültigen
Entscheidung  über  Rekurse,  die  gegen  die  von  den
Kommandanturen  in  Rayonangelegenheiten  erlassenen
  Anordnungen  eingelegt  werden;

d)  das  Patentamt;

e)  das  Oberseeamt  zur  Entscheidung  von  Beschwerden
  gegen  den  Spruch  eines  Seeamts,  durch  welchen
einem  Seeschiffer  oder  Seesteuermann  oder  Maschinisten
  eines  Seedampfers  die  Befugnis  zur  Ausübung
des  Gewerbes  entzogen  oder  nicht  entzogen  ist;

1)  das  Reichsversicherungsamt;  dies  ist  die  Behörde
  für  die  obere  Leitung  der  Unfall=  und  Invalidenversicherung;


g)  das  Kaiserliche  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung.


43.  Das  Keichsland  Sllage-Lotbringen.

I.  Allgemeine  staatsrechtliche  Stellung  des
Reichslands.  Die  im  Jahre  1871  mit  dem  Deutschen
Reich  vereinigten,  vorher  französischen  Gebiete  Elsaß  und
Lothringen  sind  weder  als  selbständiger  Staat  konstituiert,
noch  einem  Bundesstaat  einverleibt,  sondern  als  Reichsland
erklärt  worden.  Das  Reichsland  ist  also  ein  Verwaltungsbezirk,
  eine  Provinz  des  Reichs,  hat  aber  doch  eigene  Organe
und  eine  besondere  vermögensrechtliche  Verwaltung.  Die
Staatsgewalt  in  Elsaß-Lothringen  ist  von  der  Staatsgewalt
  der  deutschen  Bundesstaaten  verschieden;  es  gibt  keine
besondere  elsaß-lothringische  Staatsgewalt,  da  dem  Reich
sämtliche  Hoheitsrechte  über  Elsaß-Lothringen  zustehen;  die
Staatsgewalt  in  Elsaß-Lothringen  ist  Reichsgewalt.  Es  gibt
auch  keine  besondere  elsaß-lothringische  Staatsangehörigkeit.