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scheidung von Einsprüchen gegen Verfügungen des
Reichseisenbahnamts;
c) die Reichsrayonkommission zur endgültigen
Entscheidung über Rekurse, die gegen die von den
Kommandanturen in Rayonangelegenheiten erlassenen
Anordnungen eingelegt werden;
d) das Patentamt;
e) das Oberseeamt zur Entscheidung von Beschwerden
gegen den Spruch eines Seeamts, durch welchen
einem Seeschiffer oder Seesteuermann oder Maschinisten
eines Seedampfers die Befugnis zur Ausübung
des Gewerbes entzogen oder nicht entzogen ist;
1) das Reichsversicherungsamt; dies ist die Behörde
für die obere Leitung der Unfall= und Invalidenversicherung;
g) das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung.
43. Das Keichsland Sllage-Lotbringen.
I. Allgemeine staatsrechtliche Stellung des
Reichslands. Die im Jahre 1871 mit dem Deutschen
Reich vereinigten, vorher französischen Gebiete Elsaß und
Lothringen sind weder als selbständiger Staat konstituiert,
noch einem Bundesstaat einverleibt, sondern als Reichsland
erklärt worden. Das Reichsland ist also ein Verwaltungsbezirk,
eine Provinz des Reichs, hat aber doch eigene Organe
und eine besondere vermögensrechtliche Verwaltung. Die
Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen ist von der Staatsgewalt
der deutschen Bundesstaaten verschieden; es gibt keine
besondere elsaß-lothringische Staatsgewalt, da dem Reich
sämtliche Hoheitsrechte über Elsaß-Lothringen zustehen; die
Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen ist Reichsgewalt. Es gibt
auch keine besondere elsaß-lothringische Staatsangehörigkeit.