Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Art.  20.

Die  Vorsteher  werden  je  aus  der  Zahl  von  drei,  mit  ihrer  Zustimmung  von  den
übrigen  Vorstehern  vorgeschlagenen,  tüchtigen  und  rechtschaffenen  Männern  von  Seiner
Majestät  dem  Könige  ernannt.

Art.  21.

Ohne  erhebliche  Gründe  und  ohne  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs

kann  eine  einmal  angenommene  Vorstehersstelle  nicht  wieder  niedergelegt  werden.

Art.  22.

Die  Entlassung  eines  Vorstehers  von  seiner  Stelle  wider  seinen  Willen  kann  nur
auf  den  collegialischen  Antrag  der  übrigen  Vorsteher  von  Seiner  Majestät  dem  Könige
verfügt  werden,  wenn  derselbe  entweder,  mehrmaliger  Erinnerungen  ungeachtet,  seine  Obliegenheiten
  als  Vorsteher  vernachläßigt,  oder  sich  solcher  Handlungen  schuldig  gemacht
hat,  die  den  Verlust  des  öffentlichen  Vertrauens  zur  Folge  haben.

Art.  23.

Dieser  collegialische  Antrag  setzt  zwar,  um  gültig  zu  sein,  keine  vorherige  gerichtliche
Untersuchung,  wohl  aber  die  Mittheilung  der  Gründe  an  den  Angeschuldigten  unter  der
Anfforderung,  sich  binnen  vierzehn  Tagen  darüber  zu  erklären,  den  Abfluß  dieser  Frist
und  die  Zustimmung  von  wenigstens  neun  Vorstehern  bei  dem  hierauf  gefaßten  Beschlusse

  voraus.  «
Art.  24.

Die  sämmtlichen  Vorsteher  wählen  aus  ihrer  Mitte  je  auf  ein  Rechnungsjahr  einen
Collegial-Vorstand  (ersten  Vorsteher),  sowie  einen  Stellvertreter  desselben.

Der  erste  Vorsteher  vertritt  die  Anstalt  in  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Angelegenheiten
  nach  Außen  und  zeichnet  für  dieselbe,  soweit  dieß  nicht  den  einzelnen  Vorstehern
  oder  den  Beamten  der  Anstalt  übertragen  ist  (Art.  28  Abs.  2,  Art.  30  Abs.  4,
Art.  31  Abs.  2  und  Art.  32  Abs.  2).

Art.  25.

Der  Beschlußnahme  des  Vorsteher-Collegiums  (Art.  19)  unterliegen  alle  Gegenstände,
  welche  auf  die  Verhältnisse  der  Sparkasse  im  Allgemeinen  sich  beziehen,  die  Aufstellung
  von  Verwaltungsgrundsätzen  und  diejenigen  Gegenstände,  welche  im  einzelnen
Falle  nach  dem  Ermessen  des  ersten  Vorstehers  oder  der  Verwaltungs-Commission  (Art.
27)  vor  das  Gesammt-Collegium  zu  bringen  sind.