Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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IIIl.  Kann  die  Postanstalt  am  Abgangsorte  den  Absender  nicht  ermitteln,  so
wird  die  Sendung  an  die  vorgesetzte  Ober-Posldirection  eingesandt,  #welche  dieselbe
mittelst  Stempels  als  unbestellbar  zu  bezeichnen  und  durch  Eröffnung  den  Absender
zu  ermitteln  hat.  Die  mit  der  Eröffnung  beauftragten,  zur  Beobachtung  strenger
Verschwiegenheit  besonders  verpflichteten  Beamten  nehmen  Kenntniß  von  der  Unterschrift
  und  von  dem  Orte,  müssen  jedoch  jeder  weiteren  Durchsicht  sich  enthalten.
Die  Sendung  wird  hiemächst  mittelst  Siegelmarke  oder  Dienstsiegel,  welche  eine
entsprechende  Inschrift  tragen,  wieder  verschlossen.

IV.  Wird  der  Absender  ermittelt,  verweigert  derselbe  aber  die  Annahme,  oder
läßt  er  innerhalb  14  Tage  nach  Behändigung  der  Begleitadresse  oder  des  Ablieserungsscheins
  oder  der  Postanweisung  die  Sendung  bz.  den  Geldbetrag  nicht  ab.
holen:  so  können  die  Gegenstände  zum  Besten  der  Postarmen=  bz.  Post-Unterstützungskasse
  verkauft,  Briefe  und  die  zum  Verkauf  nicht  geeigneten  werthlosen
Gegenstände  aber  vernichtet  werden.

V.  Ist  der  Absender  nicht  zu  ermitteln,  so  werden  gewöhnliche  Briese  und
die  zum  Verkauf  nicht  geeigneten  werthlosen  Gegenstände  nach  Verlauf  von  drei
Monaten,  vom  Tage  des  Eingangs  derselben  bei  der  Ober-Postdirection  gerechnet,
vernichtet,  dagegen  wird

1)  bei  eingeschriebenen  Sendungen,  ferner  bei  Briesen  mit  Werthangabe,
oder  bei  Briefen,  in  denen  sich  bei  der  Eröffnung  Gegenstände  von
Werth  vorgefunden  haben,  ohne  dah  dieser  angegeben  worden  ist,  sowie
bei  Postanweisungen,

2)  bei  Packeten  mit  oder  ohne  Werthangabe
der  Absender  öffentlich  aufgesordert,  innerhalb  vier  Wochen  die  unbestellbaren
Gegenstände  in  Empfang  zu  nehmen.  Die  zu  erlassende  öffentliche  Ausforderung,
welche  eine  genaue  Bezeichnung  des  Gegenstandes  unter  Angabe  des  Abgangs-  und
Bestimmungsorts,  der  Person  des  Adressaten  und  des  Tages  der  Einlieferung  enthalten
  muß,  wird  durch  Aushang  bei  der  Postanstalt  des  Abgangsorts  und  durch
einmalige  Einrückung  in  ein  dazu  geeignetes  amtliches  Blatt  bekannt  gemacht.

VI.  Inzwischen  lagern  die  Sendungen  auf  Gefahr  des  Absenders.  Sachen,
welsche  dem  Verderben  ausgesetzt  sind,  können  sofort  verkauft  werden.

VII.  Bleibt  die  öffentliche  Aufforderung  ohne  Erfolg,  so  werden  die  Sachen
verkaust.