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S. 18.
Die Bestimmungen der §§. 16 und 17 treten außer Anwendung, wenn
ein beweglicher Dampfkessel an einem Betriebsorte zu dauernder Benutzung auf-
gestellt wird.
VI. Dampfschiffskessel.
§. 19.
Die Bestimmungen des §. 16 finden auf jeden mit einem Schiffe dauernd
verbundenen Dampfkessel (Dampfschiffskessel) mit der Maßgabe Anwendung, daß
die vorgeschriebene maaßstäbliche Zeichnung sich auch auf den Schiffstheil, an
welchem der Kessel eingebaut oder aufgestellt ist, zu erstrecken hat.
VII. Allgemeine Gestimmungen.
§. 20.
Wenn Dampfkesselanlagen, die sich zur Zeit bereits im Betriebe befinden,
den vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, eine Veränderung der
Betriebsstätte erfahren sollen, so kann bei deren Genehmigung eine Abänderung
in dem Bau der Kessel nach Maßgabe der §§. 1 und 2 nicht gefordert werden. Im
Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen auch für solche Fälle Anwendung,
jedoch mit der Maßgabe, daß für Lokomobilen und Dampfschiffskessel den Vor-
schriften in den §§. 10, 11, 16 bis zum 1. Januar 1892 zu entsprechen ist.
§. 21.
Die Zentralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in einzelnen
Fällen von der Beachtung der vorstehenden Bestimmungen zu entbinden.
§. 22.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:
1. auf Kochgefäße, in welchen mittelst Dampfes, der einem anderweitigen
Dampfentwickler entnommen ist, gekocht wird;
2. auf Dampfüberhitzer oder Behälter, in welchen Dampf, der einem
anderweitigen Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von
Feuer besonders erhitzt wird;
3. auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von
Feuer erzeugt wird, wofern dieselben mit der Atmosphäre durch ein
unverschließbares, in den Wasserraum hinabreichendes Standrohr von
nicht über fünf Meter Höhe und mindestens acht Centimeter Weite oder
durch eine andere von der Zentralbehörde des Bundesstaates genehmigte
Sicherheitsvorrichtung verbunden sind.