Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

—  207  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  36.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  von  Helgoland  mit  dem  Deutschen  Reich.  S.  207.

 

 

 

(Nr.  1926.)  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  von  Helgoland  mit  dem  Deutschen  Reich.
Vom  15.  Dezember  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Die  Insel  Helgoland  nebst  Zubehörungen  tritt  dem  Bundesgebiete  hinzu.
Das  Reich  ertheilt  seine  Zustimmung  dazu,  daß  die  Insel  dem  preußischen
Staate  einverleibt  wird.
§.  2.

Mit  dem  Tage  der  Einverleibung  in  den  preußischen  Staat  tritt  die  Verfassung
  des  Deutschen  Reichs,  mit  Ausnahme  des  Abschnitts  VI  über  das  Zollund
  Handelswesen,  auf  der  Insel  in  Geltung.  Zu  den  Ausgaben  des  Reichs
trägt  Preußen  für  das  Gebiet  der  Insel  durch  Zahlung  eines  Aversums  nach
Maßgabe  des  Artikels  38  Absatz  3  der  Reichsverfassung  bei.

§.  3.
Die  von  der  Insel  herstammenden  Personen  und  ihre  vor  dem  11.  August  1890

geborenen  Kinder  sind  von  der  Wehrpflicht  befreit.

§.  4.

Das  Wahlgesetz  für  den  deutschen  Reichstag  tritt  mit  dem  im  §.  2  bezeichneten

  Tage  gleichfalls  auf  der  Insel  in  Kraft.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths
wird  die  Insel  einem  Wahlkreise  zugetheilt.

§.  5.
Durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung  des  Bundesraths  wird
festgestellt,  inwieweit  die  Vorschriften  in  den  §§.  2,  3,  4,  7,  8  des  Gesetzes,  be-Reichs-
  Gesetzbl.  1890.  51

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Dezember  1890.