Volltext : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Die  Geschäfts-Ordnung  des  Reichstags.  8.  238.  615

)  Zur  Sicherung  der  Reichstagsmitglieder  dient  auch  die
Verfügung  des  Strafgesetzbuches  (§.  106),  wonach  derjenige
mit  einer  Verbrechensstrafe  bedroht  ist,  welcher  ein  Mitglied
einer  gesetzgebenden  Versammlung  durch  Gewalt  oder  durch
Bedrohung  mit  einer  strafbaren  Handlung  verhindert,  sich
an  den  Ort  der  Versammlung  )  zu  begeben  oder  zu
stimmen.

Der  Disciplin  des  Reichstages,  ausgeübt  durch  den  Präsidenten,
  eventuell  durch  die  Plenarversammlung,  bleiben  jedoch  die
Reichstagsabgeordneten  untergeordnet.

2)  Die  Mitglieder  des  Reichstages  dürfen  als  solche  keine
Besoldung  oder  Entschädigung  beziehen.  5)

S.  238.
Vas  Verfahren  im  Reichstage.

Die  Festsetzung  der  Normen  über  das  Verfahren  im  Reichstage
  ist  ihm  überlassen;  nur  einige  besonders  wichtige  Punkte
sind  durch  die  Reichsverfassung  geregelt,  1)  wir  beschränken  uns
hier  auf  die  Anführung  der  Hauptbestimmungen:

 

erholt  werde;  vergl.  Laband,  a.  a.  O.  S.  572.  Durch  die  Aufhebung
der  Schuldhaft  als  Executionsmittel  (s.  Bundesgesetz  vom  29.  Mai  1868,
in  Bayern  als  Reichsgesetz  eingeführt  durch  das  Reichsgesetz  vom  22.  April
1871  §.  2  Ziff.  4)  hat  der  Absatz  II  einen  Theil  seiner  praktischen  Bedeutung
  verloren.

4)  Selbstverständlich  stehen  nur  die  officiellen  Versammlungen  unter
dem  Schutze  des  Strafgesetzes,  nicht  auch  Club=  oder  Fractions-Versammlungen.


5)  Reichsverfassung  Art.  32.  Der  im  Reichstage  von  1871  gestellte
und  seitdem  oft  wiederholte  Antrag,  den  Art.  32  aufzuheben  und  den  Mitgliedern
  des  Reichstages  Diäten  und  Reisekostenvergütung  zu  gewähren,  erhielt
zwar  im  Reichstag  stets  die  Mehrheit  (Stenogr.  Ber.  v.  1871  B.  III.  S.  106
und  in  den  Actenstücken  36),  fand  aber  die  Zustimmung  des  Bundesrathes  nicht.
—  Was  die  Auslegung  des  Artikels  angeht,  so  können  wir  uns  der  Ansicht
nicht  anschließen  (die  z.  B.  Rönne,  das  Verfassungsrecht  des  deutschen  Reiches
S.  175  Note  2  vertritt),  daß  derselbe  Privathonorirung  zulasse.  Dem  Abgeordneten
  ist  es  verboten,  eine  Entschädigung  zu  „beziehen“,  gleichviel  aus
welcher  Quelle.  Modificirt  ist  der  Art.  32  der  Reichsverfassung  durch  Reichsgesetz
  v.  18.  Febr.  1874  (R.  G.  Bl.  S.  15),  indem  er  den  Reichstags-Ageordneten
  freie  Fahrt  auf  den  deutschen  Eisenbahnen  gewährt,  die  Privateisenbahnen
  erhalten  hiefür  aus  der  Reichskasse  Entschädigung.

1)  S.  Reichsverfassung  Art.  22  u.  28  Abs.  I.