Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Begünstigung  sich  nicht  unwürdig  zeigt,  eine  größere  Zahl  von  Besuchen  und  von  brieflichen  *

theilungen  während  eines  Jahres  zuzulassen.  Andererseits  steht  dem  Vorstand  die  Befugniß  zu,  nie

nur  die  Erlaubniß  zum  Besuche  eines  Gefangenen  aus  triftigen  Gründen  zeitlich  zu  verweigen

sondern  auch  zur  Strafe  für  den  Gefangenen  die  Erlaubniß  zum  persönlichen  und  schriftlichen  Verker

nach  außen  zu  beschränken  oder  auf  bestimmte  Zeit  gänzlich  zu  entziehen.  «
§.31.

Die  Gefangenen  sind  in  drei  Sittenklassen  eingetheilt.

Die  Neueingelieferten  werden  nach  dem  aus  der  Art  und  den  Umständen  des  Verbre  e
wegen  dessen  die  Verurtheilung  erfolgt  ist,  und  dem  früheren  Lebenswandel  des  Gefangenen
ergebenden  Grade  der  sittlichen  Verschuldung  oder  Verdorbenheit  entweder  in  die  zweite  oder  in  n
dritte  Klasse  eingetheilt.  Wenn  der  Gefangene  früher  noch  nie  eine  Strafe  in  einer  höheren  Str
anstalt  erstanden  hatte,  so  ist  er  zunächst  in  die  zweite  Klasse  zu  setzen,  es  wären  denn  Grün  re
handen,  eine  besondere  Verworfenheit  oder  Gefährlichkeit  des  Gefangenen  anzunehmen.

Die  Vorrückung  in  eine  höhere  Klasse  ist  durch  längeres  gutes  Betragen  in  der  Strafanse
bedingt.  Das  Vorrücken  in  die  erste  Klasse  kann  nur  erfolgen,  nachdem  der  betreffende  Gefann  "
sechs  Monate  in  der  zweiten  Klasse  sich  befunden  und  gut  verhalten  hatte.  ge.

Die  Zurückversetzung  in  eine  niedrigere  Klasse  kann  wegen  übeln  Betragens  zu  jeder  Zeit  ve
fügt  werden.

Ueber  die  Aufnahme  und  Versetzung  in  die  eine  oder  die  andere  Klasse  entscheidet  der  V
Die  über  die  Versetzungen  getroffenen  Verfügungen  sind  in  der  Beamten-Konferenz  mitzuthei

C.  32.

Aus  der  ersten  Klasse  werden  in  der  Regel  die  Zimmerobleute,  die  Hofschäffer,  Reinio'
Krankenwärter  und  Küchenarbeiter  ausgewählt.  nige.

In  allen  Fällen,  in  welchen  nach  der  Hausordnung  auf  das  Betragen  der  Gefangene
sicht  genommen  werden  soll,  ist  die  Klasse,  welcher  der  einzelne  Gefangene  angehört,  vorz
in  Betracht  zu  ziehen.

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Ugswer-8.
  33.

Das  Verhalten  der  Gefangenen,  sowie  die  Reihenfolge  ihrer  täglichen  Verrichtungen:
besonderen  Hausregeln  (Beilage  1)  und  in  einer  speziellen,  von  dem  Vorstand  zu  entwe  1
Tagesordnung  vorgeschrieben.  Diese  Vorschriften  sind  in  allen  Arbeitszimmern  anzuheft
vierteljährlich  zu  verlesen.

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8.  34.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  amtlichen  Obliegenheiten  des  Beamten=  und  Au
personals  der  Strafanstalten  sind  in  besonderen  Dienstvorschriften  enthalten.  Ebenso  beste
Obleute,  Krankenwärter  und  Hofschäffer  besondere  Vorschriften.

S.  3.

Der  Gefangene  hat  als  Ersatz  der  Kosten  des  Strafvollzugs  die  auf  Grund  der  hierüber.  n

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