Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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8.  13.

Beschwerden  der  Quartierträger  sind  durch  die  im  GS.  11.  bezeichneten  Behörden  in  Gemeinschaft
  mit  dem  im  §F.  12.  bezeichneten  Offizier  zu  erledigen.  Können  sich  beide  nicht  einigen,
so  wird  die  Angelegenheit  ver  höheren  Verwaltungsbehörde  zur  endgültigen  Entscheidung  unter
Zuziehung  des  Truppenkommandos  vorgzelegt.

Derartige  Beschwerden  in  Einquartierungs  Angelegenheiten  sind  innerhalb  vier  Wochen
statthaft.

F.  14.
Der  Ortsvorstand  kann  nach  Ablauf  von  drei  Monaten  einen  allgemeinen  oder  theilweisen

Wechsel  der  Quartiere  vornehmen,  nach  Ablauf  einer  kürzeren  Frist  nur  mit  Zustimmung  der
Militairbehörden.

 

g.  15.

Die  tarifmäßige  Entschädigung  (Servis)  wird  für  jeden  Einquartierungstag  unter  Ausschluß
  des  Abgangstages  mit  1690  des  Monatsbetrages  gewährt.

Fällt  Ankunft  und  Abzug  auf  Einen  Tag,  so  findet  eine  Vergütung  nicht  statt.  Für  ganze
Kalendermonate  wird  der  Servis  auf  30  Tage,  ohne  Rücksicht  auf  die  Tageszahl  des  Monats,
gezahlt.

Die  Wintermonate  umschließen  die  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  31.  März.

Die  Zahlung  des  Servises  erfolgt  an  den  Ortsvorstand,  in  Garnisonen  allmonatlich

Die  Befriedigung  der  einzelnen  Quartiergeber  ist  Sache  des  Ortsvorstandes.

K.  16.
Ueber  die  Zeit  der  wirklichen  Quartierleistung  hinaus  wird  der  Servis  fortgezahlt:
a)  in  der  Garnison:

1)  für  kommandirte,  kranke,  arretirte  und  beurlaubte  Mannschaften  vom  Feldwebel
abwärts,  welche  im  Laufe  des  nächsten  Monats  in  das  Naturalquartier  zurückkehren,
  sofern  dasselbe  reservirt  und  nicht  anderweit  benutzt  worden  ist;

2)  für  die  zu  eigenen  Stuben  berechtigten  Milltalrpersonen,  sowie  allgemein  für  alle
Chargen  in  mindestens  auf  50  Mann  kasernenmäßig  eingerichteten  Einquartierungshäusern
  während  der  Abwesenheit  der  Truppen  zu  den  Uebungen;

3)  während  der  Truppenübungen  für  die  in  Privat=  oder  Kommunalställen  untergebrachten
  Pferde,  sofern  die  Stallungen  zum  ausschließlichen  Gebrauch  des  Militairs
bestimmt  und  während  der  Abwesenheit  nicht  anderweit  benutzt  worden  sind.