Full text : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 40-50 (4)

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  Henderung  der  Anlage  zu  HKr.  7
des  „Mriegsamt“.

Kriegsmiulsterium,  Krlegsami.

Krlegs-Erlatz-  und  fHrbeits-Departement
Ax.  414.  1.  18.  En  volnl  Il.  I.  1918.

V.  Armee=  Korps.
Mit  Wirkung  von  1.  März  1918  wird  von  dem  Bezirk
  des  Schlichtungs.  und  Einberufungs-Ansschusses
Sprottan  der  Kreis  Sagan  abgetrannt  und  für  den  Kreis

Sagan  ein  befonderer  Schlichtunge-  und  Einberufungs-Ausschuß
  in  Sagan  errichtet.

*  Gestellung  von  llelferinnen.

Krlegsminlsterlum,  Kriegsamt.
Krlegs-Erlatz-  und  Rrbeite-Denarkement.
Nr.  286/2.  18.  RZSc  III

Für  die  Gestellung  von  Helferinnen  ist  dem  Beaufstragten
  des  Kriegsamtes  bei  der  Etappeninspektion  10  die
Kriegsulutstelle  Allenstein  neben  den  bisher  eäuständigen
Kriegsamtstellen  zugewiesen  worden.

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Berichte  der  Kriegs-Rohftoffnbreilung.

Leder.
Kanin-,  Hasen=  und  Katzenfelle.
Mr.  Bit.  (b)  187.  1.  13.  vom  16.  1,  1918.

Die  zugunsten  der  PKriegsfell=  A.  G.,  sowie  sämtlicher
Lieferungsstellen  der  Bekanntmachung  I..  800/4.  17  KRN.
vom  Lederzuweisungsamt  am  24.  September  1917  erteilte
  Ausnahmebewilligung  Nr.  78,  „daß  beschlagnahmte
Stanin.,  Hasen-  und  Katzenselle,  die  nicht  entsprechend
der  Vorschrift  des  §  5  der  Bekanntmachung  Ta  800/d.  17.
K#N  behandelt  morden  sind,  Dis  WLL  —41.  Dozember  1017
bei  Einhaltung  der  sonst  jür  das  Gefälle  gegebenen  Vorschriften
  veräußert  und  abgegeben  werden  konnten“  ist
ois  zum  50.  April  1018  verlängert  worden.

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.  s-  «  .  ..  —  —  *  —  –—-Weiden.



Verkauf  und  Kauf  von  Weiden,  Weidenstöcken,  Weiden.
schienen  und  Weidenrinden.

Nr.  Bit  1253./I.  18.  HRR.  vom  3.  2.  1918.
Es  wird  daran  erinnert,  daß  gemäß  der  Bekanntmachung
G.  22027.  17  KR  A.  vom  10.  Oktober  1917  Weiden,
Weidenstöcke,  Weidenschienen  und  Weidenrinden  seit  dem
10.  Oktober  1917  nur  noch  anamtliche  Aufkäufer
  geliefert  werden  dürfen,  auch  wenn  sie  schon  an
andere  Personen  verkauft  waren.  Wer  Weiden,  Weidenstöcke,
  Weidenschienen  oder  Weidenrinde  beziehen  will,
hat  sich  an  einen  amtlichen  Aufkäuser  oder  an  einen
Großzüchter  zu  wenden.  Großzüchter  sind  geweros-Mäßige
  Weidenzüchter,  die  jährlich-  mehr  als  2000  Zeniner
grüne  Weiden  ernion.  Verpachtungen  von  Weiden  und
Weidensiöcken  zum  Abernten  sind  unzulässig,  weil  ste
einor  unbefugten  Veräußerung  glelchkommen.  Dagegen
darf  der  Pächter  eines  Grundstückes  die  darauf  befindlichen
  Weiden  abernten  wie  der  Eigentümer  des  Grundstückes.
  Er  darf  den  Weidenschuit  aber  ebenfads  nur  an
amtliche  Aufkäufer  veräußern.

*  Ubernahmepreise  beschlagnahmter

Brennftoffe.
Der  Herr  Reichskommissar  für  die  Kohlenverleilung

gibt  bekannt:

Mit  dem  Foartschreiten  des  Winters  mehren  sich  die
Fälle,  in  deuen  vor  allein  die  kommunalen  Behörden  genötigt
  sind,  Vrennstose  bei  Verbrauchern  zu  beschlagnahmen,
  die  allzu  hohe  Bestände  einpfingen.  Hierbed
erhebt  sich  nicht  selten  Streit  darüber,  welchen  Preis
derjenige,  zu  dessen  Gunften  die  Beschlagnahme  erfolgt,
an  den  bisherigen  Besitzer  zu  bezahlen  hat.  Während
die  endgüllige  Entscheidung  über  diese  Streitfälle  gemäß
  §  4  der  Bundesraisverordnung  vom  24.  Februar
1917  einem  Schiedsgericht  Zzufteht  (Reichsschiedsgericht
für  Rriegswirltichaft,  Berlin,  Gitschiner  Straße  97,
vergl.  Anordnung  des  Reichskauzlers  vom  21.  3.  1917
N.  G.  Bl.  S.  200),  ist  dort  dem  Neichskanzker  bezv.  dem
Reichs  Kommissar  für  die  Kohleroerieilung  ceine  vorlunfige
  Nogelung  vorbehalten,  die  nunmehr  durch  eine
gleichzeitig  veröffentlichte  Bekanntmachung  vom  2.  Febritar
  1918  (Reichsangeiger  Nr.  31)  gelrofien  worden
il.  Dauach  ist  als  vorläufiger  Unbernahmepreis  der
Tagesptois  für  die  beir.  Rrennstokffart  beslimmt,  d.  h.
der  Preis,  dor  am  Tage  der  Uebernahme  an  dem  Ort
dar  Uebernahma  für  die  fragliche  Sorke  gilt,  sodaß  also

z.  B.,  wenn  Kohle  im  Keller  beschlagnahmt  wird,  der
örtliche  Tagespreis  „frei  Keller“  maßgebend  wäre.