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Henderung der Anlage zu HKr. 7
des „Mriegsamt“.
Kriegsmiulsterium, Krlegsami.
Krlegs-Erlatz- und fHrbeits-Departement
Ax. 414. 1. 18. En volnl Il. I. 1918.
V. Armee= Korps.
Mit Wirkung von 1. März 1918 wird von dem Bezirk
des Schlichtungs. und Einberufungs-Ansschusses
Sprottan der Kreis Sagan abgetrannt und für den Kreis
Sagan ein befonderer Schlichtunge- und Einberufungs-Ausschuß
in Sagan errichtet.
* Gestellung von llelferinnen.
Krlegsminlsterlum, Kriegsamt.
Krlegs-Erlatz- und Rrbeite-Denarkement.
Nr. 286/2. 18. RZSc III
Für die Gestellung von Helferinnen ist dem Beaufstragten
des Kriegsamtes bei der Etappeninspektion 10 die
Kriegsulutstelle Allenstein neben den bisher eäuständigen
Kriegsamtstellen zugewiesen worden.
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1 Rohstoffe 1
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Berichte der Kriegs-Rohftoffnbreilung.
Leder.
Kanin-, Hasen= und Katzenfelle.
Mr. Bit. (b) 187. 1. 13. vom 16. 1, 1918.
Die zugunsten der PKriegsfell= A. G., sowie sämtlicher
Lieferungsstellen der Bekanntmachung I.. 800/4. 17 KRN.
vom Lederzuweisungsamt am 24. September 1917 erteilte
Ausnahmebewilligung Nr. 78, „daß beschlagnahmte
Stanin., Hasen- und Katzenselle, die nicht entsprechend
der Vorschrift des § 5 der Bekanntmachung Ta 800/d. 17.
K#N behandelt morden sind, Dis WLL —41. Dozember 1017
bei Einhaltung der sonst jür das Gefälle gegebenen Vorschriften
veräußert und abgegeben werden konnten“ ist
ois zum 50. April 1018 verlängert worden.
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. s- « . .. — — * — –—-Weiden.
Verkauf und Kauf von Weiden, Weidenstöcken, Weiden.
schienen und Weidenrinden.
Nr. Bit 1253./I. 18. HRR. vom 3. 2. 1918.
Es wird daran erinnert, daß gemäß der Bekanntmachung
G. 22027. 17 KR A. vom 10. Oktober 1917 Weiden,
Weidenstöcke, Weidenschienen und Weidenrinden seit dem
10. Oktober 1917 nur noch anamtliche Aufkäufer
geliefert werden dürfen, auch wenn sie schon an
andere Personen verkauft waren. Wer Weiden, Weidenstöcke,
Weidenschienen oder Weidenrinde beziehen will,
hat sich an einen amtlichen Aufkäuser oder an einen
Großzüchter zu wenden. Großzüchter sind geweros-Mäßige
Weidenzüchter, die jährlich- mehr als 2000 Zeniner
grüne Weiden ernion. Verpachtungen von Weiden und
Weidensiöcken zum Abernten sind unzulässig, weil ste
einor unbefugten Veräußerung glelchkommen. Dagegen
darf der Pächter eines Grundstückes die darauf befindlichen
Weiden abernten wie der Eigentümer des Grundstückes.
Er darf den Weidenschuit aber ebenfads nur an
amtliche Aufkäufer veräußern.
* Ubernahmepreise beschlagnahmter
Brennftoffe.
Der Herr Reichskommissar für die Kohlenverleilung
gibt bekannt:
Mit dem Foartschreiten des Winters mehren sich die
Fälle, in deuen vor allein die kommunalen Behörden genötigt
sind, Vrennstose bei Verbrauchern zu beschlagnahmen,
die allzu hohe Bestände einpfingen. Hierbed
erhebt sich nicht selten Streit darüber, welchen Preis
derjenige, zu dessen Gunften die Beschlagnahme erfolgt,
an den bisherigen Besitzer zu bezahlen hat. Während
die endgüllige Entscheidung über diese Streitfälle gemäß
§ 4 der Bundesraisverordnung vom 24. Februar
1917 einem Schiedsgericht Zzufteht (Reichsschiedsgericht
für Rriegswirltichaft, Berlin, Gitschiner Straße 97,
vergl. Anordnung des Reichskauzlers vom 21. 3. 1917
N. G. Bl. S. 200), ist dort dem Neichskanzker bezv. dem
Reichs Kommissar für die Kohleroerieilung ceine vorlunfige
Nogelung vorbehalten, die nunmehr durch eine
gleichzeitig veröffentlichte Bekanntmachung vom 2. Febritar
1918 (Reichsangeiger Nr. 31) gelrofien worden
il. Dauach ist als vorläufiger Unbernahmepreis der
Tagesptois für die beir. Rrennstokffart beslimmt, d. h.
der Preis, dor am Tage der Uebernahme an dem Ort
dar Uebernahma für die fragliche Sorke gilt, sodaß also
z. B., wenn Kohle im Keller beschlagnahmt wird, der
örtliche Tagespreis „frei Keller“ maßgebend wäre.