Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

170  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

schwören  würde,  unter  die  für  die  Eidesverweigerung
beider  Schwurpflichtigen  festgestellte  Folge  als  inbegriffen
erachten.  Urtheil  vom  6.  November  1891;  Reg.-Nr.  1
103/91.

Mangelhafte  Würdigung  eines  in  1I.  Instanz
  gemachten  Einwandes  durch  das  Berufungsgericht.
  Revisionskläger  rügt  eine  Verletzung
des  §  284  Ziff.  4  (vgl.  §  513  Ziff.  7)  der  CPO.  sowie
des  Art.  14  des  Notariatsgesetzes,  weil  das  angefochtene
Urtheil  über  den  vom  Beklagten  in  I.  Instanz  vorgebrachten
  Einwand,  daß  der  klägerseits  behauptete  mündlich
  und  vor  der  Kaufsprotokollirung  abgeschlossene  Pachtvertrag
  wegen  Mangels  der  Protokollirung  nach  Art.  14
des  Notariatsgesetzes  ungültig  sei,  mit  Stillschweigen  übergangen
  habe,  eine  solche  Protokollirung  aber  nothwendig
gewesen  sei,  da  nach  dem  Thatbestande  des  landgerichtlichen
  Urtheils  Kläger  selbst  zugestanden  habe,  es  sei  der
Pachtvertrag  Bedingung,  Voraussetzung  und  Motiv  gewesen,
  warum  er  sein  Anwesen  an  Beklagten  verkaufte.

In  der  landgerichtlichen  Verhandlung  hat  ausweislich
  des  Thatbestandes  der  Vertreter  des  Beklagten  die
Ungültigkeit  des  mündlichen  Pachtvertrags  #nter  Bezug
auf  Art.  14  geltend  gemacht  und  kam  dieser  Thatbestand
bei  der  Verhandlung  vor  dem  Berufungsgerichte,  welches
darauf  verweist,  zur  Verlesung.

Nach  §  487  der  CPO.  wird  vor  dem  Berufungsgerichte
  der  Rechtsstreit  in  den  durch  die  Anträge  bestimmten
  Grenzen  von  Neuem  verhandelt.  Wie  die  Motive
  zu  §§  487—493  (Entw.  88  466—472;  vgl.  Hahn,
Mat.  S.  355)  sagen,  bringt  es  die  Natur  der  Berufung
mit  sich,  daß  das  angefochtene  Urtheil  die  Grundlage  der
Entscheidung  bildet,  und  soll  der  Rechtsstreit  in  der
II.  Instanz  nicht  in  der  Art  von  Neuem  verhandelt
werden  als  wären  das  Urtheil,  die  in  demselben  enthaltenen
  Feststellungen  des  Sachverhältnisses  und  die  Be-