170 Oberstrichterliche Entscheidungen.
schwören würde, unter die für die Eidesverweigerung
beider Schwurpflichtigen festgestellte Folge als inbegriffen
erachten. Urtheil vom 6. November 1891; Reg.-Nr. 1
103/91.
Mangelhafte Würdigung eines in 1I. Instanz
gemachten Einwandes durch das Berufungsgericht.
Revisionskläger rügt eine Verletzung
des § 284 Ziff. 4 (vgl. § 513 Ziff. 7) der CPO. sowie
des Art. 14 des Notariatsgesetzes, weil das angefochtene
Urtheil über den vom Beklagten in I. Instanz vorgebrachten
Einwand, daß der klägerseits behauptete mündlich
und vor der Kaufsprotokollirung abgeschlossene Pachtvertrag
wegen Mangels der Protokollirung nach Art. 14
des Notariatsgesetzes ungültig sei, mit Stillschweigen übergangen
habe, eine solche Protokollirung aber nothwendig
gewesen sei, da nach dem Thatbestande des landgerichtlichen
Urtheils Kläger selbst zugestanden habe, es sei der
Pachtvertrag Bedingung, Voraussetzung und Motiv gewesen,
warum er sein Anwesen an Beklagten verkaufte.
In der landgerichtlichen Verhandlung hat ausweislich
des Thatbestandes der Vertreter des Beklagten die
Ungültigkeit des mündlichen Pachtvertrags #nter Bezug
auf Art. 14 geltend gemacht und kam dieser Thatbestand
bei der Verhandlung vor dem Berufungsgerichte, welches
darauf verweist, zur Verlesung.
Nach § 487 der CPO. wird vor dem Berufungsgerichte
der Rechtsstreit in den durch die Anträge bestimmten
Grenzen von Neuem verhandelt. Wie die Motive
zu §§ 487—493 (Entw. 88 466—472; vgl. Hahn,
Mat. S. 355) sagen, bringt es die Natur der Berufung
mit sich, daß das angefochtene Urtheil die Grundlage der
Entscheidung bildet, und soll der Rechtsstreit in der
II. Instanz nicht in der Art von Neuem verhandelt
werden als wären das Urtheil, die in demselben enthaltenen
Feststellungen des Sachverhältnisses und die Be-