Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 17. März 1890. 
Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
  
(Nr. 1894.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umher- 
ziehen. Vom 21. März 1890. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. März d. J. beschlossen, das 
Feilbieten im Umherziehen des in Anhalt gebrauten Braun- und Weißbiers und 
Zerbster Bitterbiers, sofern diese Getränke einen höheren Alkoholgehalt als zwei 
Prozent nicht besitzen, auf Grund des §. 56 b der Gewerbeordnung zu gestatten. 
Berlin, den 21. März 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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