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Landes-Finanzbehörde abhängig ist oder Seitens der Zoll-Direktivbehörde beziehungsweise
des Hauptamtes erfolgen kann.
22. Zu §. 117.
Die Zollfreiheit inländischer Strandgüter kann von den Hauptämtern selbstständig
bewilligt werden, wenn sämmtliche Mitglieder übereinstimmen; andernfalks entscheidet die
Direktipbehörde.
23. Zu §. 119.
Als Transportausweise im Grenzbezirfe und im Binnenlande, soweit überhaupt
solche augeordnet sind (88. 119—125), können Begleitscheine dienen.
24. Zu den 8§§. 129 und 131.
Die den Grenz= und Steuer-Aussichtsbeamten ertheilten Dienst-Instruktionen bleiben
auch ferner in Kraft.
25. Zu S. 133.
Am Eingange jeder Zoll= und Steuerstelle ist eine Bekanntmachung, aus welcher
die ordentlichen Geschäftsstunden erfichtlich find, anzuschlagen.