Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Landes-Finanzbehörde  abhängig  ist  oder  Seitens  der  Zoll-Direktivbehörde  beziehungsweise
des  Hauptamtes  erfolgen  kann.
22.  Zu  §.  117.

Die  Zollfreiheit  inländischer  Strandgüter  kann  von  den  Hauptämtern  selbstständig
bewilligt  werden,  wenn  sämmtliche  Mitglieder  übereinstimmen;  andernfalks  entscheidet  die
Direktipbehörde.

23.  Zu  §.  119.

Als  Transportausweise  im  Grenzbezirfe  und  im  Binnenlande,  soweit  überhaupt

solche  augeordnet  sind  (88.  119—125),  können  Begleitscheine  dienen.
24.  Zu  den  8§§.  129  und  131.

Die  den  Grenz=  und  Steuer-Aussichtsbeamten  ertheilten  Dienst-Instruktionen  bleiben
  auch  ferner  in  Kraft.

25.  Zu  S.  133.

Am  Eingange  jeder  Zoll=  und  Steuerstelle  ist  eine  Bekanntmachung,  aus  welcher
die  ordentlichen  Geschäftsstunden  erfichtlich  find,  anzuschlagen.